Stand 2023 – Der Beihilfeantrag muss von den Beihilfeberechtigten grundsätzlich selbst gestellt und unterschrieben werden. Erstattungsanträge durch sonstige Personen wie Partner*innen oder Familienangehörige benötigen eine entsprechende Vollmacht. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren beantragt wird.

 

Wie wird der Beihilfeantrag gestellt?

Beihilfeanträge müssen schriftlich bei der Beihilfestelle eingereicht und direkt der Bezirksregierung zugeleitet werden. Entsprechende Antragsvordrucke sind in den Sekretariaten der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sowie auf der Homepage der Bezirksregierungen erhältlich. Zusammen mit den Kopien der Rechnungen (keine Originalbelege) schickst du den Beihilfeantrag (in der Kurz- oder Langfassung) an die Zentrale Scanstelle Beihilfe nach Detmold. Nach dem Erstantrag kannst du auch die Beihilfe-App „Beihilfe NRW“ nutzen. Bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung des Versicherungsschutzes (nicht bei Beitragsänderung) musst du mit dem Antrag einen Versicherungsnachweis der privaten Krankenversicherung einreichen.

Beihilfe im Bildungslexikon

Infos zu Beihilfeantrag

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Beihilfeantrag informieren.

Haftungsausschluss

Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Alle Angaben wurden von den Autor*innen nach bestem Wissen erstellt und gemeinsam mit der GEW NRW mit größtmöglicher Sorgfalt überprüft. Dennoch lassen sich inhaltliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Die Angaben verstehen sich daher ohne jede Gewähr seitens der Autor*innen und der GEW NRW für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Autor*innen und die GEW NRW schließen jede Haftung für jegliche Nutzung dieser Informationen und für daraus entstandene materielle oder ideelle Schäden aus. Sollte sich aus den allgemeinen Vorschriften dennoch eine Haftung ergeben, ist diese auf ein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt.