Die Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten von Schüler*innen gehört zu deinen Aufgaben als Lehrkraft. Die wichtigsten Vorgaben dazu stehen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Schulform, in Runderlassen und dem Schulgesetz.
Stand 2025 – Lehrkräfte sind dazu verpflichtet die Leistungen der Schüler*innen zu bewerten. Dazu gehören nicht nur schriftliche Klassenarbeiten, sondern auch die mündlichen Beiträge und alle anderen Arbeitsdokumente. Das Schulgesetz formuliert die grundlegenden Vorgaben für diese Leistungsbewertungen. In den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden sie für die verschiedenen Schulformen konkretisiert.
Zu unterscheiden sind Regelungen für die Grundschulen (AO GS), für die Haupt-, Real-, Gesamt-, Sekundarschulen und Gymnasien (Sekundarstufe I, APO S I), für die Gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II, APO GOSt), das Berufskolleg (APO BK), das Weiterbildungskolleg (APO WBK) und die Sonderpädagogische Förderung (AO SF). Für Klassenarbeiten und Hausaufgaben gibt es zudem eine Erlassregelung.
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(3) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(4) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(5) Neben oder an Stelle der Noten kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.
Weitere Regelungen zu Klassenarbeiten findest du in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie in Nummer 3 des RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 5. Mai 2015 „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ (BASS 12-63 Nr. 3).
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Leistungsbewertung informieren.
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