Lehrämter nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz (LABG):

  • Lehramt an Grundschulen
  • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
  • Lehramt an Berufskollegs
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Stand 2023 – Lehramtsanwärter*innen (LAA) sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in die Aufgaben und Besonderheiten einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen (§ 12 OVP). Die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung berechtigt zur Unterrichtserteilung in Förderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen (Gemeinsamer Unterricht). Die Befähigung zum Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht an Berufskollegs. Mit der Lehramtsbefähigung Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen ist der Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gesamtschulen möglich. Dementsprechend müssen LAA mit dem Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen während ihrer Ausbildung Einblick in den Unterricht an Haupt-, Real- oder Sekundarschulen oder der Sekundarstufe I an Gesamtschulen nehmen. LAA, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Master- oder Erste Staatsprüfung nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl. Wer während des Vorbereitungsdienstes ein weiteres Lehramt absolviert, setzt die Ausbildung in dem Lehramt fort, für das die Ausbildung begonnen wurde. Durch Ablegen der Staatsprüfung wird auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt erworben (§ 15 LABG).

Ausbildung im Bildungslexikon

Infos zu Lehrämter

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