Stand 2023 – Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bestimmt § 31 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP): eine vorsitzende Person (meist die Schulleitung) und zwei Seminarausbilder*innen. Jedes Fach des Prüflings muss mindestens einmal vertreten sein. Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Fremdprüfer*innen, wenn der Prüfling nicht mindestens einen Monat vor Eintritt in das Prüfungsverfahren ein an der Ausbildung beteiligtes Mitglied bestimmt hat. Aus der Sicht der GEW können beide Varianten Vorteile haben. In vielen Fällen kann die Unterstützung durch eigene Ausbilder*innen vorteilhaft sein, manchmal ist eine Beurteilung durch Fremdprüfer*innen unvoreingenommener.

Prüfungstag im Bildungslexikon

Infos zu Prüfungsausschuss

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Prüfungsausschuss informieren.