Stand 2023 – Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bestimmt § 31 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP): eine vorsitzende Person (meist die Schulleitung) und zwei Seminarausbilder*innen. Jedes Fach des Prüflings muss mindestens einmal vertreten sein. Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Fremdprüfer*innen, wenn der Prüfling nicht mindestens einen Monat vor Eintritt in das Prüfungsverfahren ein an der Ausbildung beteiligtes Mitglied bestimmt hat. Aus der Sicht der GEW können beide Varianten Vorteile haben. In vielen Fällen kann die Unterstützung durch eigene Ausbilder*innen vorteilhaft sein, manchmal ist eine Beurteilung durch Fremdprüfer*innen unvoreingenommener.

Prüfungstag im Bildungslexikon

Infos zu Prüfungsausschuss

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Prüfungsausschuss informieren.

Haftungsausschluss

Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Alle Angaben wurden von den Autor*innen nach bestem Wissen erstellt und gemeinsam mit der GEW NRW mit größtmöglicher Sorgfalt überprüft. Dennoch lassen sich inhaltliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Die Angaben verstehen sich daher ohne jede Gewähr seitens der Autor*innen und der GEW NRW für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Autor*innen und die GEW NRW schließen jede Haftung für jegliche Nutzung dieser Informationen und für daraus entstandene materielle oder ideelle Schäden aus. Sollte sich aus den allgemeinen Vorschriften dennoch eine Haftung ergeben, ist diese auf ein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt.