Stand 2023 – Den Seminarveranstaltungen der Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) wird durch § 10 Abs. 2 OVP wöchentlich ein Tag mit durchschnittlich sieben Unterrichtsstunden zur Verfügung gestellt. Weitere Absprachen zwischen ZfsL und den zugeordneten Schulen sind möglich. Die GEW NRW befürwortet den Seminartag, da er zum Beispiel Austauschmöglichkeiten und Kooperation der Lehramtsanwärter*innen (LAA) ermöglicht und den Zeit- und Organisationsaufwand der LAA für die Ausbildung am Seminar verringert. LAA wie du sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet (§ 10 Abs. 3 OVP).

Seminar im Bildungslexikon

Die OVP macht auch Vorgaben zur Größe der Ausbildungsgruppen: „An den überfachlichen Ausbildungsgruppen eines Seminars nehmen in der Regel 20, im Durchschnitt des Seminars mindestens 15 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teil“ (§ 10 Abs. 3 OVP). Im ersten Quartal deiner Ausbildung findet eine Kompaktphase statt, die bis zu fünf Tage dauert. Darüber hinaus sind die personenorientierte Beratung und die Arbeit in selbstorganisierten Lerngruppen, in denen kollegiale Fallberatung stattfindet, (§ 10 Abs. 4 OVP) Bestandteile deiner Ausbildung.

Infos zu Ausbildung am ZfsL

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Ausbildung am ZfsL informieren.

Haftungsausschluss

Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Alle Angaben wurden von den Autor*innen nach bestem Wissen erstellt und gemeinsam mit der GEW NRW mit größtmöglicher Sorgfalt überprüft. Dennoch lassen sich inhaltliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Die Angaben verstehen sich daher ohne jede Gewähr seitens der Autor*innen und der GEW NRW für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Autor*innen und die GEW NRW schließen jede Haftung für jegliche Nutzung dieser Informationen und für daraus entstandene materielle oder ideelle Schäden aus. Sollte sich aus den allgemeinen Vorschriften dennoch eine Haftung ergeben, ist diese auf ein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt.