Stand 2022 – Als Lehrer*in im Beamt*innenverhältnis bist du von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Wenn krankheitsbedingte Aufwendungen entstehen, erhältst du einen Zuschuss des Dienstherrn: die Beihilfe.

Der Beihilfebemessungssatz ist personenbezogen:

  • Beilhilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind: 50 Prozent
  • nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner*innen: 70 Prozent
  • berücksichtigungsfähige Kinder sowie  beihilfeberechtigte Waisen: 80 Prozent
  • Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern (bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dieser Bemessungssatz nur für einen von dir zu bestimmenden Berechtigten): 70 Prozent

Zusätzliche Krankenversicherung

Als Beamt*in solltest du eine zusätzliche private Krankenversicherung abschließen. Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, Berufsanfänger*innen in den ersten sechs Monaten nach Berufung in das Beamt*innenverhältnis auf Probe aufzunehmen. Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig, der maximale Prämienzuschlag beträgt 30 Prozent. Beamt*innen erhalten zu den Beiträgen, die sie für eine Krankenversicherung aufbringen müssen, keinen Beitragszuschuss der Dienstbehörde. Dies gilt auch, wenn du dich für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden solltest. Beamt*innen, die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, sind ohne weiteren Beihilfeanspruch.

 

Verfahren zur Beantragung der Beihilfe

Beihilfe ist rechtzeitig zu beantragen, wenn die Aufwendungen entstehen bzw. die Rechnungen vorliegen. Hierbei gilt eine 2-Jahresfrist. Hilfreich ist die Beihilfe App. Mit ihr kannst du mittels Kurzantrag die erforderlichen Belege digital über ein Smartphone oder Tablet einreichen.

Für bestimmte Leistungen, zum Beispiel bei psychotherapeutischen Behandlungen, bei bestimmten Hilfsmitteln, bei Sanatoriumsaufenthalten oder bei Heilkuren ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfenfestsetzungsstelle erforderlich.

 

Nichtverschreibungspflichtige Leistungen

Medikamente und Therapien werden in der Regel nicht als beihilfefähig anerkannt, wenn sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen ebenfalls nicht getragen werden.

Infos zu Beihilfe

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Beihilfe informieren.