Stand 2022 – Lehrer*innen an öffentlichen Schulen des Landes sind in der Regel Beamt*innen, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen (Vorbereitungsdienst mit Staatsexamen) und die weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind Lehrkräfte Tarifbeschäftigte. Das Beamt*innenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Rechte und Pflichten der Beamt*innen werden durch das Landesbeamtengesetz (§ 42ff, LBG) und das Beamtenstatusgesetz (§ 33ff, BeamtStG) sowie durch ergänzende Rechtsverordnungen bestimmt.

Die Berufung in das Beamt*innenverhältnis auf Probe erfolgt durch Ernennung. Diese wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt wirksam. Eine rückwirkende Ernennung ist nicht möglich. Mit dem Tag der Ernennung gibt es Anspruch auf Dienstbezüge, deren Umfang in den Besoldungsgesetzen geregelt ist.

Probezeit im Bildungslexikon


Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamt*innenverhältnis

Die Höchstaltersgrenze zur Übernahme in das Beamt*innenverhältnis in NRW wurde nach jahrelangen politischen und juristischen Auseinandersetzungen 2016 auf das 42. Lebensjahr heraufgesetzt. Zudem gibt es sogenannte Hinausschiebensgründe, so dass ein Überschreiten der Altersgrenze nicht immer das Aus für die Übernahme ins Beamt*innenverhältnis bedeutet.

Die Höchstaltersgrenze erhöht sich um Zeiten

  • der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes (Wehrdienst et cetera),
  • der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst,
  • der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
  • der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürfnis nachgewiesen wurde (§ 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes).

Bei Kindererziehung und Pflege erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von – in der Regel – mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.
 

Höchstaltersgrenze bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen dürfen in das Beamt*innenverhältnis eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Hinausschiebensgründe finden in diesen Fällen keine Anwendung. Nach Informationen des Schulministeriums gilt die Höchstaltersgrenze bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen, es sei denn, bei der Hinausschiebung der regulären Höchstaltersgrenze durch entsprechende Zeiten ergibt sich ein günstigeres Ergebnis.

Amtsärztliche Untersuchung im Bildungslexikon

Infos zu Beamt*innen

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Beamt*innen informieren.