In allen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes werden nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) alle vier Jahre Personalräte gewählt. Der Personalrat vertritt die Interessen und Belange aller Kollegen*innen, sowohl gemeinschaftliche wie auch individuelle Interessen.
Stand 2022 – Personalratswahlen finden alle vier Jahre statt. Dabei werden nach Schulformen getrennte Personalvertretungen gewählt. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte der jeweiligen Schulform, unabhängig von Beschäftigungsumfang und -dauer. Dazu gehören alle verbeamteten und angestellten Lehrer*innen, die pädagogischen Mitarbeiter*innen im Landesdienst sowie alle Referendar*innen und sonstigen Beschäftigten in der Lehrerausbildung – etwa OBAS-Teilnehmer*innen. Der Personalrat hat bis zu 25 Mitglieder, die auf Listen – etwa der Gewerkschafts- oder Verbandsliste – zur Wahl stehen.
Jeder Personalrat regelt seine Aufgaben unabhängig und selbstständig, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellenleitung zu unterliegen. Die Personalratsmitglieder werden für die Personalratsarbeit vom Dienst, insbesondere von der Unterrichtsverpflichtung, freigestellt. Jedes Personalratsmitglied erhält eine umfassende Fortbildung.
Der Personalrat nimmt die Interessen gegenüber der Dienststellenleitung wahr, wobei an erster Stelle der Dialog als Konfliktlösung steht. Grundaufgabe des Personalrates ist es, die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen (§ 62 LPVG). Jede Ungleichbehandlung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, Geschlecht, sexueller Identität und politischer oder gewerkschaftlicher Aktivität hat zu unterbleiben. Zu den Aufgaben des Personalrates gehört ebenso die Überwachung der Rechte der Beschäftigten (§ 64 Nr. 2 LPVG).
Der Personalrat führt regelmäßig Personalversammlungen in der Dienstzeit durch. Alle Beschäftigten dürfen daran teilnehmen. Die Schulleitung darf keine gegenteilige Anweisung geben. Wenn dafür Unterrichtszeit ausfällt, musst du diese nicht nacharbeiten.
Der Personalrat hat Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt sind, sie vor der Dienststellenleitung zu vertreten (§ 64 Nr.5 LPVG). Die Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten bekommen durch die Einschaltung des Personalrates ein stärkeres Gewicht.
Wenn du zu einem Dienstgespräch gebeten wirst, kann ein Personalratsmitglied als Person deines Vertrauens auch daran teilnehmen, bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten zusätzlich auch die Schwerbehindertenvertretung.
Die weitestgehende Möglichkeit, Interessen der Beschäftigten durchzusetzen, besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst nach Zustimmung des Personalrats rechtswirksam durchführen kann. Die personelle Mitbestimmung gilt unter anderem bei Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Kündigung.
Das sollten Beschäftigte wissen:
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