Stand 2022 – Personalratswahlen finden alle vier Jahre statt. Dabei werden nach Schulformen getrennte Personalvertretungen gewählt. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).

Wie werden die Personalräte gewählt?

Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte der jeweiligen Schulform, unabhängig von Beschäftigungsumfang und -dauer. Dazu gehören alle verbeamteten und angestellten Lehrer*innen, die pädagogischen Mitarbeiter*innen im Landesdienst sowie alle Referendar*innen und sonstigen Beschäftigten in der Lehrerausbildung – etwa OBAS-Teilnehmer*innen. Der Personalrat hat bis zu 25 Mitglieder, die auf Listen – etwa der Gewerkschafts- oder Verbandsliste – zur Wahl stehen.

Personalrät*innen der GEW NRW

    Rechte des Personalrats

    Jeder Personalrat regelt seine Aufgaben unabhängig und selbstständig, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellenleitung zu unterliegen. Die Personalratsmitglieder werden für die Personalratsarbeit vom Dienst, insbesondere von der Unterrichtsverpflichtung, freigestellt. Jedes Personalratsmitglied erhält eine umfassende Fortbildung.

     

    Aufgaben des Personalrats

    Der Personalrat nimmt die Interessen gegenüber der Dienststellenleitung wahr, wobei an erster Stelle der Dialog als Konfliktlösung steht. Grundaufgabe des Personalrates ist es, die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen (§ 62 LPVG). Jede Ungleichbehandlung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, Geschlecht, sexueller Identität und politischer oder gewerkschaftlicher Aktivität hat zu unterbleiben. Zu den Aufgaben des Personalrates gehört ebenso die Überwachung der Rechte der Beschäftigten (§ 64 Nr. 2 LPVG).

     

    Einberufung der Personalversammlung

    Der Personalrat führt regelmäßig Personalversammlungen in der Dienstzeit durch. Alle Beschäftigten dürfen daran teilnehmen. Die Schulleitung darf keine gegenteilige Anweisung geben. Wenn dafür Unterrichtszeit ausfällt, musst du diese nicht nacharbeiten.

     

    Unterstützung bei Anregungen und Beschwerden

    Der Personalrat hat Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt sind, sie vor der Dienststellenleitung zu vertreten (§ 64 Nr.5 LPVG). Die Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten bekommen durch die Einschaltung des Personalrates ein stärkeres Gewicht.

     

    Teilnahme an Dienstgesprächen

    Wenn du zu einem Dienstgespräch gebeten wirst, kann ein Personalratsmitglied als Person deines Vertrauens auch daran teilnehmen, bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten zusätzlich auch die Schwerbehindertenvertretung.

     

    Durchsetzungsrechte und Mitbestimmung des Personalrats

    Die weitestgehende Möglichkeit, Interessen der Beschäftigten durchzusetzen, besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst nach Zustimmung des Personalrats rechtswirksam durchführen kann. Die personelle Mitbestimmung gilt unter anderem bei Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Kündigung.
     

    Das sollten Beschäftigte wissen:

    • Wenn der Personalrat bei Befristungen nicht mitbestimmt hat, kannst du auf Entfristung des Arbeitsvertrages klagen.
    • Ohne Mitbestimmung ist eine Kündigung rechtswidrig. Du hast dann beim Arbeitsgericht gute Erfolgsaussichten für die Wiedereinstellung.
    • Auch bei einer Disziplinarklage gegen verbeamtete Lehrer*innen kann der Personalrat beteiligt werden.

    Infos zu Personalrat

    Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Personalrat informieren.