Stand 2025 – Bisher war es möglich, die regelmäßige Arbeitszeit auf Antrag und ohne Begründung auf bis zur Hälfte zu reduzieren. Aufgrund der angespannten Personalsituation in den Schulen genehmigt das Schulministerium diese voraussetzungslose Teilzeit inzwischen jedoch nur noch in Ausnahmefällen.

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

 

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung

Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte ist nur in bestimmten Fällen zulässig – etwa während der Elternzeit oder bei der Beurlaubung für die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder bei der Pflege von Angehörigen.

Teilzeitreferendariat im Bildungslexikon

 

Rechte und Pflichten von Teilzeitbeschäftigten

Die Rechte und Pflichten teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte sind in der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) geregelt und werden durch Teilzeitempfehlungen der Bezirksregierungen ergänzt. Im § 17 der ADO ist definiert, dass sich der Umfang der Dienstpflichten – also Unterricht sowie außerunterrichtliche Aufgaben – nach der reduzierten Pflichtstundenzahl richten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16. Juli 2015 (Az. 2 C 16/) eine wichtige Entscheidung zugunsten der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gefällt:

  • Dienstleistungen in der Schule müssen nur entsprechend der Teilzeitquote erbracht werden.
  • Übertragungen von Funktionstätigkeiten können ebenfalls nur nach dem jeweiligen Teilzeitquotienten erfolgen.
  • Alternativ muss ein zeitlicher Ausgleich durch die Verringerung anderer Aufgaben geschaffen werden.

 

Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, Fortbildungen und Prüfungen

Nach § 17 Abs. 2 ADO erstrecken sich die dienstlichen Verpflichtungen in der Regel auch auf Konferenzen und Prüfungen. Die Teilnahme an Konferenzen, die im Schulgesetz verankert sind (Lehrer-, Fach-, Bildungsgang-, Klassen- und Jahrgangskonferenzen), sowie an schulinternen Fortbildungen und Dienstbesprechungen ist grundsätzlich verpflichtend, da diese für die pädagogische Arbeit notwendig sind.

Teilzeitkräfte sollen durch langfristige und verlässliche Terminplanung in die Lage versetzt werden, ihre Teilnahme zu organisieren. Hierzu gehört auch die Einhaltung der geplanten Zeitrahmen. Die Schulleitung kann Lehrkräfte aus wichtigen Gründen oder bei gesichertem Informationsfluss von einer Teilnahme befreien. In diesem Fall sind die Lehrkräfte verpflichtet, sich die Informationen selbstständig zu beschaffen.

Kurzfristig anberaumte Dienstbesprechungen müssen nicht zwingend wahrgenommen werden, wenn aufgrund des geringen Vorlaufs familiäre Belange nicht geregelt werden können. Auch hier gilt die Pflicht zur selbstständigen Informationsbeschaffung.

 

Klassenleitung

Die Verpflichtung von Teilzeitkräften umfasst grundsätzlich auch die Klassenleitung (§ 17 Abs. 2 ADO). Empfohlen wird die Bildung von Klassenleitungsteams, um Teilzeitkräften die Übernahme dieser Aufgaben zu erleichtern.

 

Sonstige Aufgaben

Sonstige dienstliche Aufgaben wie Vertretungen, Aufsichten, Sprechstunden oder Sprechtage sind gemäß § 17 Abs. 2 ADO proportional zur individuellen Arbeitszeit zu übernehmen. Die allgemeinen dienstlichen Verpflichtungen (§§ 1, 2 ADO) bleiben bestehen, müssen jedoch in angemessenem Umfang angepasst werden. Manche Schulen haben gute Erfahrungen damit gemacht, dass Teilzeitkräfte der Schulleitung selbst Vorschläge für die anteilige Reduzierung machen.

Auch die Präsenzzeiten bei Elternsprechtagen sollen anteilig reduziert werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass Erziehungs- und Sorgeberechtigte ausreichend informiert werden können. Teilzeitkräfte dürfen bei Vertretungsunterricht, Aufsichten oder Mehrarbeit proportional zu ihrer Arbeitszeitermäßigung eingesetzt werden. Bei schulischen Veranstaltungen wie Projekttagen, Epochenunterricht oder Schulfesten ist die besondere Situation von Teilzeitkräften zu berücksichtigen, insbesondere durch verlässliche und frühzeitige Planung, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten.

Infos zu Teilzeitbeschäftigung

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