Stand 2023 – Wer als Lehramtsanwärter*in in die Prüfung eingetreten ist (§ 29 Abs. 2 OVP) und dann von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, scheidet automatisch aus dem Prüfungsverfahren aus (§ 36 Abs. 1 OVP). Bei der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings gilt grundsätzlich, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird. Ausnahme: der Prüfling kann dem Prüfungsamt einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nachweisen. Bitte nimm in diesem Fall unbedingt Kontakt mit einem zuständigen Personalrat auf.

Kontakt zu den Personalrät*innen der GEW NRW

Infos zu Rücktritt von der Prüfung

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Rücktritt von der Prüfung informieren.