Lehramtsanwärter*innen
Bei Entlassung scheidest du automatisch aus dem Prüfungsverfahren aus, außer du hast deine Entlassung selbst aus einem schwerwiegenden Grund beantragt.
Stand 2023 – Wer als Lehramtsanwärter*in in die Prüfung eingetreten ist (§ 29 Abs. 2 OVP) und dann von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, scheidet automatisch aus dem Prüfungsverfahren aus (§ 36 Abs. 1 OVP). Bei der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings gilt grundsätzlich, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird. Ausnahme: der Prüfling kann dem Prüfungsamt einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nachweisen. Bitte nimm in diesem Fall unbedingt Kontakt mit einem zuständigen Personalrat auf.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Rücktritt von der Prüfung informieren.