Stand 2023 – In § 6 Abs. 3 OVP ist die Entlassung von Lehramtsanwärter*innen (LAA) aus dem Referendariat explizit geregelt. LAA können unter folgenden Umständen entlassen werden: a) wegen eines Verhaltens, das zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder b) wenn ein Einsatz im Bedarfsdeckenden Unterricht bis zum Ende der ersten Hälfte der Ausbildung nicht erfolgen konnte und die Gründe in der Person liegen. Als Verhalten nach a) werden zum Beispiel Dienstpflichtverletzungen in Schule oder Studienseminar gewertet. Die GEW leistet ihren Mitgliedern in diesen Angelegenheiten rechtlichen Beistand.

Vorzeitige Beendigung im Bildungslexikon

Beratung bei der GEW NRW

Infos zu Entlassung

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