Das Sabbatjahr – die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell – ermöglicht Beamt*innen und Tarifbeschäftigten im Schuldienst eine Auszeit. Hier erfährst du alles über die unterschiedlichen Modelle und Möglichkeiten!
Stand 2023 – Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Die Mindestdauer der Ansparphase und der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr. Der gesamte Zeitraum kann bis zu sieben Jahre umfassen. Die Bezahlung während dieses Zeitraums ist stets gleich, die konkrete Wochenstundenzahl ändert sich je nach gewähltem Modell. Alle Regelungen gelten für Beamt*innen und Tarifbeschäftigte (§ 65 Landesbeamtengesetz und § 11 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder).
Aber auch Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen kann im Blockmodell bewilligt werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell kann die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die ununterbrochene Freistellung auch schon zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Bei einer Familienpflegezeit im Blockmodell erfolgt die Ermäßigung der Arbeitszeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums. Eine andere Variante ist die Wahl der Freistellungsphase unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Dauer: drei Schulhalbjahre
Gehalt: 2/3
Vollbeschäftigung: zwei Halbjahre
Freistellung: ein Halbjahr
Dauer: sechs Jahre
Gehalt: 2/3
Vollbeschäftigung: vier Jahre
Freistellung: zwei Jahre
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten diese Regelungen sinngemäß; Beamt*innen dürfen dabei allerdings nicht unterhälftig arbeiten. Für Angestellte gilt dies nicht.
Beginn ist grundsätzlich der 01.02. oder 01.08. eines jeden Jahres, während der 31.01. oder 31.07. jeweils das Ende markieren.
Das Gehalt wird anteilig während der gesamten Laufzeit gezahlt. Beihilfe und Krankenversicherung sind für den gesamten Zeitraum gewährleistet. Die Alters- und Schwerbehindertenermäßigungen richten sich nach der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung. Der Antritt der Elternzeit, einer Beurlaubung aus familiären Gründen, einer Familienpflegezeit oder einer Pflegezeit unterbricht die voraussetzungslose Teilzeit im Blockmodell.
Wenn sich die privaten – zum Beispiel die finanziellen Lebensverhältnisse ändern, ist eine Änderung der Teilzeitvereinbarung beziehungsweise der Abbruch grundsätzlich möglich.
Bei beabsichtigter Ablehnung der Teilzeit im Blockmodell muss im Einzelfall geprüft werden, ob dienstliche Belange entgegenstehen. Der Personalrat hat bei einer beabsichtigten Ablehnung ein Mitbestimmungsrecht.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Sabbatjahr informieren.