Stand 2023 – Auch Lehramtsanwärter*innen (LAA) können zu Vertretungsunterricht herangezogen werden. Hiermit ist die klassische Vertretung gemeint, das heißt zum Beispiel beim Ausfall von Kolleg*innen durch Krankheit, also kurzfristig. Ferner gibt es an gleicher Stelle die Vorschrift, dass es sich dabei nur um einzelne Stunden in bekannten Klassen oder Kursen handeln darf. Überschreiten diese Stunden die 14 Stunden Ausbildungsunterricht, zählen sie als vergütbare Mehrarbeit. Die GEW NRW fordert, dass LAA nicht zu Lasten der Qualität der Ausbildung zusätzlich durch Vertretungsunterricht überbeansprucht werden.

Mehrarbeit im Bildungslexikon

Infos zu Vertretungsunterricht

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