Belohnungen und Geschenke für eine Lehrkraft können schnell als Vorteilsannahme ausgelegt werden, deswegen ist die Annahme grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen sind nur geringwertige Aufmerksamkeiten.
Stand 2023 – Es ist einer Lehrkraft grundsätzlich verboten, Belohnungen und Geschenke mit Bezug zur schulischen Tätigkeit anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Tarifbeschäftigungs- oder Beamt*innenverhältnis vorliegt.
Eine Berliner Lehrerin musste 4.000 Euro zahlen, damit ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme im Amt gegen sie eingestellt werden konnte. Sie hatte von ihrer Abiturklasse zum Abschied ein Geschenk im Wert von 200 Euro bekommen.
Geschenke, Belohnungen und sonstige Vorteile oder Vergünstigungen sind weit gefasst. Auch Freikarten für einen Freizeitpark können darunter fallen.
Eine Zuwendung darfst du ausnahmsweise annehmen, wenn die vorherige Zustimmung der*des Dienstvorgesetzten oder Arbeitgeber*in vorliegt oder die Zuwendung als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Kannst du die Zustimmung nicht rechtzeitig einholen, aber von der nachträglichen Erteilung ausgehen, darfst du die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen. Du musst dich aber unverzüglich um nachträgliche Genehmigung kümmern.
Du kannst davon ausgehen, dass eine Aufmerksamkeit von geringem Wert als stillschweigend genehmigt angesehen wird. Dazu gehören Werbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender oder Schreibblocks sowie Geschenke aus dem Kollegium, etwa zum Geburtstag oder Dienstjubiläum, in herkömmlichem Umfang.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Vorteilsannahme informieren.