Stand 2023 – „Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts“ (§ 11 Abs. 8 OVP).

 

Das bedeutet:

  • Für jede Mehrarbeit ist deine Zustimmung und außerdem die des Seminars erforderlich (um den Vorrang der Ausbildung zu gewährleisten).
  • Bis zum Examenstag sind maximal sechs Stunden möglich.
  • Bezahlt wird Mehrarbeit bei Lehramtsanwärter*innen (LAA) ab der ersten Stunde nach den jeweils gültigen Mehrarbeitssätzen (BASS 21- 22 Nr.22), die Abrechnung erfolgt über die Schule.
  • Vorhersehbare Mehrarbeit unterliegt dabei der Mitbestimmung durch den Lehrerrat.

Unterricht nach der Prüfung im Bildungslexikon


Die GEW NRW meint: Dieser Unterricht trägt zur Unterrichtsversorgung bei, verhindert aber dadurch mögliche Neueinstellungen von Lehrer*innen. Die GEW NRW kritisiert, dass LAA, die zu den vulnerabelsten Mitgliedern eines Kollegiums gehören, zu dieser (bezahlten) Mehrarbeit angehalten werden sollen. Dies kann nicht der richtige Weg sein, die Personalengpässe an den Schulen und die spärlichen Bezüge der LAA auszugleichen. Daher fordert die GEW NRW eine deutliche Erhöhung der LAA-Besoldung! Die Schulen benötigen darüber hinaus eine Personalreserve von mindestens 7 Prozent.
 

Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig

Von der Mehrarbeit zu unterscheiden ist eine Nebentätigkeit nach Nebentätigkeitsverordnung, die grundsätzlich bei der Bezirksregierung schriftlich auf dem Dienstweg zu beantragen ist und genehmigt werden muss. Der Umfang der Nebentätigkeit darf ein Fünftel der regulären wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.

Infos zu Mehrarbeit/Nebentätigkeit

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Mehrarbeit/Nebentätigkeit informieren.