Lehramtsanwärter*innen
Lehramtsanwärter*innen können bis zu sechs Wochenstunden zusätzlich unterrichten. Diese Mehrarbeit erfordert deine eigene Zustimmung, die des Seminars und die des Lehrerrats. Mehrarbeit wird nach den jeweils gültigen Sätzen bezahlt. Nebentätigkeiten müssen von der Bezirksregierung genehmigt werden.
Stand 2023 – „Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts“ (§ 11 Abs. 8 OVP).
Das bedeutet:
Unterricht nach der Prüfung im Bildungslexikon
Die GEW NRW meint: Dieser Unterricht trägt zur Unterrichtsversorgung bei, verhindert aber dadurch mögliche Neueinstellungen von Lehrer*innen. Die GEW NRW kritisiert, dass LAA, die zu den vulnerabelsten Mitgliedern eines Kollegiums gehören, zu dieser (bezahlten) Mehrarbeit angehalten werden sollen. Dies kann nicht der richtige Weg sein, die Personalengpässe an den Schulen und die spärlichen Bezüge der LAA auszugleichen. Daher fordert die GEW NRW eine deutliche Erhöhung der LAA-Besoldung! Die Schulen benötigen darüber hinaus eine Personalreserve von mindestens 7 Prozent.
Von der Mehrarbeit zu unterscheiden ist eine Nebentätigkeit nach Nebentätigkeitsverordnung, die grundsätzlich bei der Bezirksregierung schriftlich auf dem Dienstweg zu beantragen ist und genehmigt werden muss. Der Umfang der Nebentätigkeit darf ein Fünftel der regulären wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Mehrarbeit/Nebentätigkeit informieren.