Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Obwohl Lehrer*innen grundsätzlich verbeamtet werden sollen, sind viele von ihnen tarifbeschäftigt. Die monatliche Vergütung von angestellten Lehrkräften wird in Tarifverträgen wie dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) über Entgeltgruppen geregelt.
Stand 2022 – Auch wenn Lehrer*innen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich verbeamtet werden sollen, sind sehr viele Tarifbeschäftigte in Schulen angestellt. Jahrelang galt in NRW mit der Vollendung des 35. Lebensjahres die bundesweit niedrigste Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung, mittlerweile liegt sie bei 42 Jahren. Viele Lehrer*innen wurden und werden also aus Altersgründen nicht verbeamtet, obwohl sie die fachlichen Voraussetzungen – das zweite Staatsexamen – erfüllen. Außerdem gibt es viele sogenannte Nichterfüller*innen, die zum Beispiel die Lehrer*innenausbildung als Seiteneinsteiger*innen (noch) nicht abgeschlossen haben. Weitere Gründe für die Nichtverbeamtung können zum Beispiel eine mangelnde gesundheitliche Eignung oder die Übernahme von Vertretungsstellen, also ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, sein.
GEW NRW: Alles zu Tarifbeschäftigte
Mit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeitsverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet oder befristet, zum Beispiel als Krankheits- oder Schwangerschaftsvertretung, geschlossen.
Der TV-L ist zwischen fast allen Ländern (außer Hessen) mit den Gewerkschaften, auch mit der GEW, abgeschlossen. Damit gilt er für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die Gewerkschaftsmitglied sind, nach dem Tarifrecht direkt. Für Lehrkräfte, die nicht der GEW NRW oder einer anderen Gewerkschaft angehören, gilt er kraft einer entsprechenden Normierung im Arbeitsvertrag. Der TV-L regelt auch die monatliche Vergütung. Dafür werden angestellte Lehrer*innen verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Diese Eingruppierung wird in einem eigenen Tarifvertrag vereinbart, dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Zentrales Ziel der GEW NRW bei der Verbesserung dieses Tarifvertrages in den kommenden Jahren ist die sogenannte Paralleltabelle. Der Weg dahin führt über die schrittweise Erhöhung der Angleichungszulage, die mittlerweile von 30 Euro auf 105 Euro brutto monatlich erhöht worden ist (Tarifergebnis vom 2.3.2019). Die GEW kämpft für weitere Erhöhungen der Zulage in den kommenden Tarifrunden.
Aktuell | GEW-Forderung |
A12 – EG11 | A12 – EG12 |
A11 – EG10 | A11 – EG11 |
A10 – EG09 | A10 – EG10 |
Der Personalrat muss bei der Einstellung und der dabei erforderlichen Eingruppierung und Einstufung in eine Entgeltgruppe seine Zustimmung erteilen. Für eine möglichst hohe Ersteinstufung in der entsprechenden Vergütungsgruppe zählen Vorerfahrungszeiten, die als Lehrkraft erworben wurden. Bei Personalmangel können weitere affine Berufserfahrungen anerkannt werden. Die Differenz zwischen den einzelnen Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe kann schnell rund 400 Euro betragen. Das ist ein beachtlicher Gehaltsunterschied, und zwar fortlaufend. Deshalb ist es ratsam, sich bei der Einstufung und Eingruppierung an den Personalrat zu wenden.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Tarifbeschäftigte im TV-L informieren.