Stand 2025 – Das Arbeitsverhältnis von Tarifbeschäftigten Lehrkräften wird durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geregelt. Darin ist über einen zugehörigen Tarifvertrag, den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung der Lehrkräfte (TV EntgO-L), auch die Vergütung festgehalten.

Zusätzlich zu den tarifbeschäftigten Lehrkräften gibt es an den Schulen in NRW auch weitere Beschäftigtengruppen, die unter den TV-L fallen. Dazu zählen Schulsozialarbeiter*innen, sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase oder auch Fachkräfte im multiprofessionellen Team (MPT-Kräfte).

Jahrelang galt in NRW mit der Vollendung des 35. Lebensjahres die bundesweit niedrigste Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung. Mittlerweile liegt sie bei 42 Jahren. Viele Lehrer*innen wurden und werden also aus Altersgründen nicht verbeamtet, obwohl sie die fachlichen Voraussetzungen – das zweite Staatsexamen – erfüllen. Weitere Gründe für die Nichtverbeamtung können zum Beispiel eine mangelnde gesundheitliche Eignung oder die Übernahme von Vertretungsstellen, also ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, sein.

Bei diesen Kolleg*innen handelt es sich in der Regel um sogenannte Erfüller*innen. Sie haben ein vollständiges Lehramtsstudium einschließlich Vorbereitungsdienst absolviert und könnten damit theoretisch verbeamtet werden. Daneben gibt es viele sogenannte Nichterfüller*innen, die zum Beispiel ihre Lehrkräfteausbildung als Seiteneinsteiger*innen (noch) nicht abgeschlossen haben oder ein anderes Fach als Lehramt studiert haben. Auch die Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht (HSU) zählen zu den Nichterfüller*innen. (Anmerkung der Redaktion: Die Begrifflichkeiten stammen von der Arbeitgeberseite und werden von der GEW kritisch gesehen.)

GEW NRW: Alles zu Tarifbeschäftigte

 

Rechtsgrundlage von Tarifbeschäftigten

Mit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeitsverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet oder befristet geschlossen – zum Beispiel als Krankheits- oder Schwangerschaftsvertretung.

 

Was ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)?

Der TV-L ist zwischen allen Bundesländern – außer Hessen – mit den Gewerkschaften abgeschlossen, auch mit der GEW. Damit gilt er nach dem Tarifrecht direkt für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und weiteres (sozial-)pädagogisches Personal, die Gewerkschaftsmitglieder sind. Für diejenigen Beschäftigten, die nicht der GEW oder einer anderen Gewerkschaft angehören, gilt der Tarifvertrag kraft einer entsprechenden Normierung im Arbeitsvertrag.

Der TV-L regelt unter anderem die monatliche Vergütung. Bei der Einstellung werden tarifbeschäftigte Kolleg*innen dafür verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Diese Eingruppierung wurde für Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase in einem eigenen Tarifvertrag vereinbart: dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

 

Forderungen der GEW zur Paralleltabelle

Zentrales Ziel der GEW bei der Verbesserung des Tarifvertrags in den kommenden Jahren ist die sogenannte Paralleltabelle. Der Weg dahin führt über die schrittweise Erhöhung der Angleichungszulage. Diese beträgt derzeit 105 Euro monatlich.

Aktuell liegt in NRW die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrerkräften eine Entgeltgruppe (EG) unter jener der verbeamteten Kolleg*innen in den Besoldungsgruppen:

Aktuell GEW-Forderung
A12 – EG11 A12 – EG12
A11 – EG10 A11 – EG11
A10 – EG09 A10 – EG10

Wer erhält die aufwachsende Zulage zu EG 13?

Die aufwachsende Zulage zu EG 13 ist ein Ergebnis der Besoldungsreform der NRW-Landesregierung von 2023. Von dieser Reform profitieren neben den verbeamteten Lehrkräften in den Grundschulen und der Sekundarstufe I auch ein Großteil der tarifbeschäftigten Lehrkräfte dieser Schulformen.

 

Wer wird nach der S-Tabelle (Sozial- und Erziehungsdienst) eingruppiert?

In NRW werden die Schulsozialarbeiter*innen im Landesdienst sowie ein Teil der MPT-Kräfte nach der sogenannten S-Tabelle eingruppiert. Diese Tabelle ist mit anderen Entgelten als die EG-Tabelle hinterlegt, die für Lehrkräfte, Teile der MPT-Kräfte und die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase gilt.

 

Welche Rolle spielt der Personalrat bei der Eingruppierung und Einstufung?

Der Personalrat muss bei der Einstellung und der dabei erforderlichen Eingruppierung in eine Entgeltgruppe seine Zustimmung erteilen. Neben der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe erfolgt auch eine Einstufung in die Erfahrungsstufen. Diese geben – grob gesagt – die Jahre der Berufserfahrung wieder.

Für eine möglichst hohe Ersteinstufung in der entsprechenden Entgeltgruppe zählen Vorerfahrungszeiten, die zum Beispiel in anderen schulaffinen Berufsfeldern erworben wurden. Die Differenz zwischen den einzelnen Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe kann schnell mehrere hundert Euro betragen. Das ist ein beachtlicher Gehaltsunterschied – und zwar fortlaufend. Deshalb ist es ratsam, sich bei der Eingruppierung und Einstufung an den Personalrat zu wenden.

Personalrät*innen der GEW NRW

Höhergruppierung steht an? Personalrat fragen!

Für den Fall einer Höhergruppierung bei der Aufnahme höherwertiger Tätigkeiten sollte die Beratung des Personalrates frühzeitig hinzugezogen werden, da es bei einer Höhergruppierung schnell passieren kann, dass die erreichte Erfahrungsstufe nicht in die höhere Entgeltgruppe mitgenommen wird.

In diesem Fall gilt: Beschäftigte müssen mindestens so viel verdienen wie vor einer Höhergruppierung. Den Beschäftigten steht dann ein Garantiebetrag von aktuell 100 Euro (in den Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 180 Euro (in den Entgeltgruppen 9 bis 15) zu.

Wenn Beschäftigte aber kurz vor einem Stufenaufstieg in ihrer ursprünglichen Entgeltgruppe gestanden hätten, weil sie die entsprechenden Erfahrungsjahre in ihrer Stufe demnächst abschließen, kann es passieren, dass sich der Garantiebetrag gegenüber dem eigentlichen Gewinn eines bald anstehenden Stufenaufstieges nicht rechnet. Deswegen sollte vor dem Abschluss eines neuen Vertrags immer der Personalrat zu Rate gezogen werden.

Infos zu Tarifbeschäftigte im TV-L

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Tarifbeschäftigte im TV-L informieren.

Haftungsausschluss

Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Alle Angaben wurden von den Autor*innen nach bestem Wissen erstellt und gemeinsam mit der GEW NRW mit größtmöglicher Sorgfalt überprüft. Dennoch lassen sich inhaltliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Die Angaben verstehen sich daher ohne jede Gewähr seitens der Autor*innen und der GEW NRW für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Autor*innen und die GEW NRW schließen jede Haftung für jegliche Nutzung dieser Informationen und für daraus entstandene materielle oder ideelle Schäden aus. Sollte sich aus den allgemeinen Vorschriften dennoch eine Haftung ergeben, ist diese auf ein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt.