Stand 2023 – Die Problematik ist evident: nicht alle Lehramtsanwärter*innen (LAA), die den Vorbereitungsdienst beginnen, beenden ihn auch erfolgreich mit der Zweiten Staatsprüfung. Wie hoch die Quote der Abbrecher*innen ist, wissen wir nicht. Fakt ist, dass dieses Problem existiert und die Gründe dafür unterschiedlich sind: strukturelle Gründe, Probleme mit den Ausbilder*innen, Überlastung und zu großer Stress, persönliche Probleme oder auch eine berufliche Alternative – vielleicht weil der Lehrberuf doch nicht der Traumberuf ist. Es gibt gute, individuelle Gründe einen Schlusspunkt zu setzen. Doch gibt es auch Problemkonstellationen, die ein offenes Gespräch oder eine intensive Auseinandersetzung lohnen. Gerade dann, wenn der Stress im Vorbereitungsdienst Anlass für einen Abbruch der Ausbildung sein kann, lohnt die Auseinandersetzung im Seminar. Schließlich sind es allzu oft nicht nur einzelne LAA, für die die Belastung auf Dauer zu viel wird. Neben diesem gemeinschaftlichen Vorgehen, kannst du es auch mit einer individuellen Strategien versuchen: Wäre nicht auch die Versetzung an ein anderes Seminar oder an eine andere Schule eine Perspektive? Wende dich an die zuständige Personalvertretung.

Kontakt zu den Personalrät*innen der GEW NRW

 

Entlassung auf eigenen Antrag und Wiedereinstellung

Eine Entlassung aus dem Beamt*innenverhältnis ist bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens jederzeit und einmalig ohne weitere Begründung möglich. Die Möglichkeit den Vorbereitungsdienst auch ohne wichtigen Grund zu unterbrechen begrüßen wir als GEW ausdrücklich. Der entsprechende Antrag (Antragsformular im Seminar/Zentrum für schupraktische Lehrerausbildung erhältlich) muss auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung gestellt werden. Solltest du dich für eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag entscheiden, kannst du einmalig wieder eingestellt werden, zwischen der Entlassung und der Wiedereinstellung müssen mindestens zwei Jahre liegen. Eine Wiedereinstellung nach einer weiteren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag oder eine Wiedereinstellung innerhalb der Zweijahresfrist sind nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe dabei gelten: Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankungen oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrberuf außerhalb des Vorbereitungsdienstes. Ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe in diesem Sinne (§ 5 Abs. 2 OVP).

Die OVP macht in § 6 Abs. 4 eine wichtige Vorgabe zu der Behandlung eines solchen Antrags. „Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 4 im Zeitpunkt der Entlassung und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.“ Bei der Antragstellung wird somit bereits geprüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt sodass Rechtssicherheit über die spätere Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes besteht.

Nach der Antragstellung zur Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst werden LAA außerdem über die mit der Entlassung verbundenen Auswirkungen belehrt.

Bitte beachten: Wenn das Prüfungsverfahren bereits begonnen hat (mit der entsprechenden Mitteilung des Prüflings im letzten Monat vor Beginn des letzten Halbjahres (§ 29 Abs. 2 OVP)), musst du mit dem Antrag auf Entlassung bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung beim Prüfungsamt stellen. Sonst gilt ein nicht vom Prüfungsamt genehmigter Rücktritt als Nichtbestehen der Prüfung. Dabei solltest du unbedingt eine Personalvertretung hinzuziehen.

Rücktritt von der Prüfung im Bildungslexikon

Infos zu Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes informieren.