

Lehramtsanwärter*innen
Um das Prüfungsverfahren anfechten zu können, ist ein Widerspruchverfahren zwingende Voraussetzung. Du kannst auch gegen das Gesamtergebnis der Prüfung Widerspruch einlegen, so wie eine Gegenäußerung gegen die Langzeitbeurteilungen vorlegen.
Stand 2023 – Immer wieder taucht die Frage auf, wann Lehramtsanwärter*innen „Widerspruch“ einlegen können. In einem rechtlich so fixierten Raum wie der Lehrer*innenausbildung regelt diese Frage das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Verwaltungsgerichstordnung (VwGO) sowie spezielle Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP).
Ein Widerspruchsverfahren ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Prüfungsanfechtungsverfahrens. Dies gilt auch trotz des Bürokratieabbaugesetzes, das für berufsbezogene Prüfungen weiterhin das Vorverfahren vorschreibt. So bestimmt § 68 Abs. 1 VwGO, dass vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind. Dieses Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Dieses Rechtsmittel setzt allerdings voraus, dass es sich bei der anzufechtenden Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt (§ 35 VwVfG).
Ergebnis der Staatsprüfung im Bildungslexikon
Unproblematisch kann gegen das Gesamtprüfungsergebnis des Staatsexamens in Form eines Widerspruches vorgegangen werden, da es sich bei der schriftlichen Feststellung des Ergebnisses der Prüfung um einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt. Die Begründung enthält dann die Angabe, gegen welche Teilnote sich der Widerspruch richtet. Gegen die Langzeitbeurteilungen von Schulleitung und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung kann schon vorher eine Gegenäußerung gemäß § 16 Abs. 5 OVP eingereicht werden und zwar innerhalb einer Woche nach Erhalt. Sind die Ursachen einer ungerechtfertigten Beurteilung in äußeren Umständen zu suchen – zum Beispiel in schlechten Ausbildungsbedingungen an Schule oder Seminar – ist eine zuvor erfolgte Beschwerde über die Seminarleitung sinnvoll. Lass dich in jedem Fall von der Personalvertretung beraten!
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Widerspruch informieren.
Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Alle Angaben wurden von den Autor*innen nach bestem Wissen erstellt und gemeinsam mit der GEW NRW mit größtmöglicher Sorgfalt überprüft. Dennoch lassen sich inhaltliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Die Angaben verstehen sich daher ohne jede Gewähr seitens der Autor*innen und der GEW NRW für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Autor*innen und die GEW NRW schließen jede Haftung für jegliche Nutzung dieser Informationen und für daraus entstandene materielle oder ideelle Schäden aus. Sollte sich aus den allgemeinen Vorschriften dennoch eine Haftung ergeben, ist diese auf ein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt.