Eine Versetzung kann aus persönlichen oder dienstlichen Gründen erfolgen, jedoch gibt es keinen Rechtsanspruch darauf. Für die Schulbehörde haben dienstliche Argumente oft Vorrang. Die Mitbestimmung des Personalrats sorgt für eine gerechte Durchführung. Eine Abordnung ist im Gegensatz zur Versetzung zeitlich begrenzt.
Stand 2025 – Verbeamtete und angestellte Landesbeschäftigte an Schulen können abgeordnet und versetzt werden. Die rechtlichen Grundlagen für Beamt*innen findest du in § 24 LBG NRW, die für Tarifbeschäftigte in § 4 TV-L.
Eine veränderte Lebenssituation, Partnerschaft oder Familienverhältnisse: Es gibt viele persönliche Gründe für eine Versetzung oder Abordnung . Der gesetzliche Auftrag lautet zwar, der Dienstherr habe „im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie [...] zu sorgen“. Ein Rechtsanspruch auf eine Versetzung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten – weder für verbeamtete noch für angestellte Landesbeschäftigte.
Der Dienstherr muss die dienstlichen Aspekte der Unterrichtsversorgung mit deinen privaten Gründen für eine Versetzung abwägen. Im Zweifel haben die dienstlichen Argumente Vorrang. Umgekehrt kann eine Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgen. Auch dabei sind dein Interesse, am bisherigen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten, und das Interesse des Arbeitgebers, einen Mangel gleichmäßig zu verteilen, gegeneinander abzuwägen. Vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen musst du von der Dienststelle angehört werden. Die Mitbestimmung des Personalrats trägt dazu bei, dass Versetzungen gerecht durchgeführt und schwerwiegende soziale Gründe der Lehrer*innen berücksichtigt werden. Wurde der Personalrat nicht beteiligt oder gab es keine Anhörung, kann die Versetzung rechtsunwirksam sein.
Eine Abordnung ist anders als eine Versetzung nur vorübergehend und bedeutet kein endgültiges Ausscheiden: Deine Planstelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten. Vor der Abordnung musst du ebenfalls angehört werden. Der Mitbestimmung unterliegen Abordnungen von Lehrer*innen indes nur, wenn sie über das Ende eines Schulhalbjahres hinaus andauern. Der Personalrat muss aber auf jeden Fall beteiligt werden, sollte eine Abordnung über das Halbjahr hinaus verlängert werden oder eine spätere Versetzung geplant sein.
Im Dezember 2022 stellte das Ministerium für Schule und Bildung NRW (MSB NRW) das „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ vor. Der Erlass vom 2. Februar 2023 klärt die Bedingungen für dienstrechtliche Maßnahmen:
Abordnungen sollen bei Bedarf grundsätzlich schulamts-, bezirks- und schulformübergreifend durchgeführt werden. Die Abordnungen sollen dabei auch über einen längeren Zeitraum erfolgen können. Sobald eine Abordnung über ein Schulhalbjahr hinausgeht, ist der örtliche Personalrat beim Schulamt bzw. bei der Bezirksregierung in der Mitbestimmung.
Im Herbst 2024 haben im Bezirk Münster GEW-Kolleg*innen mit dem GEW-Rechtsschutz gegen ihre Abordnung geklagt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin folgende Klarstellungen für Abordnungen aufgestellt, die die GEW NRW ausdrücklich begrüßt:
Im November 2024 hat das Ministerium in einem weiteren Erlass die Auswahlkriterien weiter konkretisiert.
Bei schulamts- und bezirksübergreifenden Abordnungen erschwert die Zuständigkeit verschiedener Dienststellen eine angemessene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse. Wenn Kolleg*innen anderer Schulformen an Grundschulen abgeordnet werden, brauchen sie dort Unterstützung. Das ist ohne Entlastung von unterbesetzten Kollegien nicht zu leisten.
Auch wenn der Arbeitgeber bei Abordnungen unter einem halben Jahr den Personalrat nicht beteiligen muss, müssen Personalräte informiert werden und betroffene Beschäftigte können sich Hilfe beim Personalrat oder Lehrerrat suchen. Diese können sich dann in die Gestaltung der Abordnung von weniger als einem halben Jahr einschalten.
Bei schwerbehinderten Beschäftigten müssen auch bei Abordnungen unter einem halben Jahr die Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte beteiligt werden.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Abordnung & Versetzung informieren.