Der Lehrerrat ist neben dem Personalrat eine wichtige Interessenvertretung an der Schule. Ihm kommt eine allgemeine Beratungs- und Vermittlungsaufgabe zwischen Schulleitung und Kollegium zu.
Stand 2024 – Der Lehrerrat wird in der Lehrerkonferenz gewählt (§ 69 Schulgesetz). Er ist kein Personalrat, aber auch eine Interessenvertretung aller Beschäftigten der Schule. Er übernimmt Personalratsaufgaben, weil Schulleiter*innen Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehmen. Wenn etwa die Schulleitung Mehrarbeitsstunden anordnet, obwohl lange bekannt war, dass an diesem Tag jemand fehlt, muss der Lehrerrat beteiligt werden.
Die Lehrerkonferenz wählt eine Wahlleitung. Die Schulleitung darf sich an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht beteiligen. Sie ist weder wahlberechtigt noch wählbar. Wahlberechtigt sind alle in der Schule tätigen Lehrkräfte sowie das dort tätige pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 SchulG. Dazu gehören zum Beispiel auch die multiprofessionellen Fachkräfte oder die Alltagshelfer*innen. Nicht dazu gehören Schulverwaltungsassistent*innen, da sie zur Dienststelle der Schulaufsicht zugeordnet sind.
Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrer*innen oder sozialpädagogische Mitarbeiter*innen im Landesdienst an (§ 58 Schulgesetz). Bei Schulen mit weniger als neun Lehrer*innen kann der Lehrerrat auf Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei Mitglieder beschränkt werden.
Der Lehrerrat wird für vier Jahre gewählt. Entsprechend einer Forderung der GEW wurde eine eine Schulgesetzänderung erwirkt, die nun die rechtliche Möglichkeit schafft, das freiwillig übernommene Lehrerratsmandat auch niederzulegen (§ 69 Abs. 7 SchulG). Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds ausgeglichen werden, muss die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode wählen (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine Stellvertretung. Nach Ansicht der GEW NRW muss für den Lehrerrat eine feste Stunde im Stundenplan eingeplant werden, damit er arbeitsfähig ist. Das Problem der zeitlichen Entlastung für die ambitionierten Aufgaben des Lehrerrats ist aus Sicht der GEW NRW nicht ausreichend gelöst. Unter Verweis auf die der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden sieht sich das Land aus der Verantwortung entlassen. Dieses Stundenbudget ist aber unzureichend. Über die Grundsätze der Verteilung entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung, die dann die Letztentscheidung bei der Verteilung auf die einzelnen Lehrer*innen trifft. Aus Sicht der GEW NRW haben die Mitglieder des Lehrerrats einen Anspruch darauf, dass sie bei der Verteilung dieser Stunden(anteile) bevorzugt berücksichtigt werden.
Der Lehrerrat hat zunächst eine allgemeine Beratungs- und Vermittlungsaufgabe. Er kann der Schulleitung Vorschläge für Sachverhalte machen, in denen die Lehrerkonferenz nur auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden kann – etwa bei den Grundsätzen zur Verteilung von Anrechnungsstunden. Eine Vermittlungsaufgabe kommt nur in Frage, wenn dies die beteiligten Lehrkräfte wünschen. Über seine Tätigkeit muss der Lehrerrat der Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr berichten.
Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Mandats nicht an Aufträge und Weisungen gebunden (§ 62 Abs. 5 SchulG). Die Schulleitung ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten, die Lehrkräfte und sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter*innen betreffen, zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
Schulleitungen nehmen Dienstvorgesetztenaufgaben wahr – darunter auch die Auswahl für Personaleinstellungen, Mehrarbeit, Dienstreisen, Sonderurlaub und freiwillig auch die eigenständige Personaleinstellung. In all diesen Fällen haben Schulleitung und Lehrerrat dabei wesentliche Verfahrensbestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) zu beachten (§ 69 Abs. 3 SchulG, § 85 Abs. 1 LPVG).
Der Lehrerrat übernimmt Aufgaben des Personalrats, wenn die Schulleitung dienstrechtliche Entscheidungen trifft. Er bestimmt mit bei der Einstellung von Personal, das für kurze Zeit befristet zur Sicherung der Unterrichtsversorgung oder für besondere pädagogische Aufgaben vorgesehen ist. Zudem wird der Lehrerrat beteiligt, wenn Mehrarbeit angeordnet werden muss, da es an vielen Schulen zu wenige Vertretungsreserven gibt. Der Lehrerrat kann hier aufgrund seiner Rechte gegenüber der Schulleitung auch mal Nein sagen. Zudem hat der Lehrerrat ein Beteiligungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer*innen an Fortbildungen.
Darüber hinaus sind den Schulleitungen weitere Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen worden – beispielsweise im Bereich des Daten-, Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Aus dieser Verantwortung der Schulleitung ergibt sich nach § 64 Nr. 6 LPVG die Verpflichtung zur Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen. Dies gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Lehrerrats und steht in direktem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der Schulleitung.
Personalrat im Bildungslexikon
Für die Arbeit im Lehrerrat ist eine fundierte Fortbildung unverzichtbar. Die GEW NRW hat durchgesetzt, dass alle Mitglieder Anspruch auf kostenlose Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen haben. Viele dieser Fortbildungsangebote werden direkt von der GEW NRW organisiert, sodass Lehrerratsmitglieder von speziell auf ihre Aufgaben zugeschnittenen Schulungen profitieren können.
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