Die Allgemeine Dienstordnung (ADO) ist das wichtigste Regelwerk für das pädagogische Personal an öffentlichen Schulen. Sie gilt für Schulleitungen und Lehrkräfte genau wie für Sozialpädagog*innen, Schulverwaltungsassistent*innen und Lehramtsanwärter*innen im Landesdienst soweit in besonderen Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Stand 2023 – Die ADO ist die „Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen“ und in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften festgehalten (BASS 21-02 Nr. 4). Die ADO fasst die wichtigsten Rechte und Pflichten zusammen, die sich aus dem Schulrecht und dem öffentlichen Dienstrecht für die Tätigkeit des pädagogischen Personals an den Schulen ergeben.
Die Allgemeine Dienstordnung konkretisiert Aufgaben von Schulleitungen und Lehrkräften, die sich aus dem Schulrecht im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags ergeben. Für Lehrer*innen ist es nicht nur wichtig, sich mit den Bestimmungen der ADO vertraut zu machen, sondern auch die jeweiligen zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen zu kennen. Denn durch die Art der Zusammenstellung und die verkürzte Wiedergabe der Rechtstexte in der ADO können Verpflichtungen suggeriert werden, die bei genauem Hinsehen durchaus anders beurteilt werden können. Dies gilt vor allem für die Bestimmungen zur Arbeitszeit sowie zur Wahrnehmung der Unterrichtsverpflichtung und zum politischen Verhalten der Lehrer*innen.
Wenn Vorgesetzte im Schulbetrieb unter Berufung auf die ADO Anordnungen erteilen, ein bestimmtes Verhalten einfordern oder sich andere Zweifel in Bezug auf die Anwendung der ADO ergeben, unterstützt der Lehrerrat und auch der Personalrat kann kontaktiert werden.
Der zweite Teil der ADO behandelt die wichtigsten Regelungen für Lehrer*innen. Hier finden sich unter anderem Regelungen angefangen von pädagogischer Freiheit über Unterrichtsplanung, Unterrichtseinsatz, Arbeitszeit, Vertretungsunterricht und Mehrarbeit bis hin zu besonderen Belangen der teilzeitbeschäftigten Lehrer*innen.
Der dritte Teil betrifft die Schulleitungen, ihre allgemeinen Leitungsaufgaben, ihre Vorgesetztenfunktionen, ihre Verantwortung für die Bildungsarbeit, die Zusammenarbeit in der Schule, ihre Stellung bezogen auf die Schulgebäude, das Hausrecht und die Schulverwaltung, ihre Aufgaben gegenüber der Presse, bei Besichtigungen und Unterrichtsbesuchen durch Dritte, ihre Anwesenheitspflichten in der Schule soewie die Berechtigung unter anderem für Sonderurlaubsgenehmigungen und ihre Vertretung.
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