Die Informationsrechte der Eltern und die Informations- und Beratungspflichten der Lehrer*innen sind im Schulgesetz NRW, der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) und in Erlassen geregelt. Lehrkräfte müssen Eltern regelmäßig in Sprechstunden und halbjährlich an Elternsprechtagen für eine Beratung zur Verfügung stehen.
Stand 2024 – Die Regelungen im fünften Teil des Schulgesetzes sind entscheidend für die Definition der Rechte von Eltern. Darin sind die Informationsrechte der Eltern und die entsprechenden Pflichten der Lehrer*innen geregelt. Die Allgemeine Dienstordnung ist ebenso von Belang. Im § 9 Information und Beratung ist die enge Zusammenarbeit von Eltern und Lehrer*innen festgeschrieben.
Gemäß § 44 des Schulgesetzes (SchulG) sind Eltern sowie Schüler*innen in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Eine Konkretisierung der Informations- und Beratungsaufgaben nimmt § 9 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) vor:
(1) Zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die Information und die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern (§ 123 Abs. 1 SchulG), an Berufskollegs auch der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen (§ 41 Abs. 2 SchulG). Den Schülerinnen und Schülern geben sie auf Wunsch in einem persönlichen Gespräch Auskunft über ihren Leistungsstand.
(2) Lehrerinnen und Lehrer sollen mit Jugendämtern, Beratungsstellen (beispielsweise dem schulpsychologischen Dienst) und der Berufsberatung zusammenarbeiten, an Berufskollegs auch mit der Ausbildungsberatung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Einzelheiten der Zusammenarbeit beschließt die Schulkonferenz (§§ 44 Abs. 5, 65 Abs. 2 Nr. 3 SchulG).
(3) Lehrerinnen und Lehrer und Eltern arbeiten zur Förderung der Schülerinnen und Schüler eng zusammen. An einem Sprechtag im Schulhalbjahr sowie in Sprechstunden oder in Ausnahmefällen an besonders zu vereinbarenden Terminen stehen die Lehrerinnen und Lehrer den Eltern und den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen für Rücksprachen und Beratung zur Verfügung.
(4) Sind an einer Schule Beratungslehrerinnen oder -lehrer eingesetzt, so ergänzen und intensivieren sie die Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer (RdErl. v. 02.05.2017 – BASS 12 21 Nr. 4).
§ 44 Absatz 4 SchulG regelt, dass Elternsprechtage nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt werden dürfen. Damit ist gesetzlich klar gestellt, dass Elternsprechtage am Nachmittag auch während der Unterrichtszeit stattfinden dürfen.
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