Stand 2025 – Da Elterngeld rückwirkend nur für drei Monate gezahlt werden kann, solltest du den Antrag unmittelbar nach Geburt des Kindes stellen. Für die Berechnung des Elterngeldes ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich.


Basiselterngeld

Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen entfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Das Elterngeld ersetzt 65 bis 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteils. Es beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Zuständig ist die Kommune.

Wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, bekommen die Eltern länger Elterngeld. Es sind bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld möglich, je nachdem, wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wurde.

 

ElterngeldPlus

Mit dem ElterngeldPlus kann das Elterngeld in maximal halber Höhe, aber doppelt so lange erhalten werden. Das Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder eine Kombination aus beidem sind flexibel nutzbar. Diese Möglichkeit ist für Kolleg*innen interessant, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit tätig sein möchten.

 

Partnerschaftsbonus

Für Eltern, die sich zeitweise die Erziehungs- und Erwerbsarbeit teilen, gibt es für jeden Elternteil bis zu vier Monate einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Voraussetzung ist, dass die Eltern gleichzeitig in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes im Umfang von 24 bis 32 Wochenstunden in Teilzeit tätig sind. Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden. Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Elternzeit im Bildungslexikon

 

Unterbrechung der Elternzeit durch eine Mutterschutzfrist

Wird die Mutter während einer laufenden Elternzeit wieder schwanger, kann mit Beginn der Mutterschutzfrist die Elternzeit für beendet erklärt und in der Schutzfrist Mutterschaftsgeld (für Angestellte) beziehungsweise Besoldung (für Beamt*innen) erhalten werden. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich nach dem Beschäftigungsumfang vor Eintritt in die Elternzeit. 

Infos zu Elterngeld

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Elterngeld informieren.

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