Insgesamt kann jeder Elternteil bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Es ist möglich einen Teil davon auf die späteren Lebensjahre des Kindes zu übertragen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist während der Elternzeit möglich.
Stand 2023 – Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zur Verfügung. Du musst sie sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen und angeben, wann du innerhalb der ersten zwei Jahre die Elternzeit nehmen wirst. Allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann von jedem Elternteil auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Planst du mehr Abschnitte, muss das genehmigt werden. Du kannst bis zu 24 Monate auf das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes legen. Die Übertragung muss 13 Wochen vorher angemeldet werden. In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 32 Stunden wöchentlich möglich – das sind für Lehrkräfte 17 bis 22 Unterrichtsstunden je nach Schulform. Ausfallzeiten wegen Elternzeit von mehr als drei Monaten führen zu einer entsprechenden Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit.
Nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung dürfen verbeamtete Lehrer*innen die Elternzeit während der Schulferien nicht unterbrechen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien nicht ausgespart werden. Ausnahmen sind möglich, wenn beispielsweise der Elterngeldbezug oder der Höchstanspruch von Elternzeit in dieser Sperrfrist endet. Für Tarifbeschäftigte gilt diese Sonderregelung nicht.
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