Stand 2024 – Während der Elternzeit für Mütter oder Väter ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, es bleibt aber bestehen. Die Rechtsgrundlage für Angestellte und Beamt*innen ist das Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG). Für Beamt*innen gilt zusätzlich die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV).

Elterngeld im Bildungslexikon

 

Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit besteht in jedem Arbeitsverhältnis, also auch bei befristeten Verträgen. Elternzeit – auch Teilzeit in der Elternzeit – kann gemeinsam von beiden Eltern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Ein Anteil von 24 Monaten kann auch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes liegen. Elternzeit kann von beiden Eltern unabhängig voneinander für drei Zeitabschnitte gewählt werden. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung der Schulbehörde möglich.

Die Elternzeit muss bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sieben Wochen vorher angekündigt werden; gleichzeitig soll mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Eltern haben auch die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung nur für den Zeitabschnitt festzulegen, der für sie zu diesem Zeitpunkt planbar ist. Viele Eltern wählen lieber die Möglichkeit, anschließend einen Verlängerungsantrag zu stellen, weil sie Entscheidungen über einen Wiedereinstieg in den Beruf erst später – zum Beispiel nach einem Jahr – fällen wollen oder können.

Die Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr muss 13 Wochen vorher angekündigt werden. Sowohl Verlängerungen als auch Verkürzungen einer Elternzeit sind also möglich, bedürfen aber der Zustimmung der Schulbehörde. Nach bestehender Rechtslage sind kaum Gründe vorstellbar, eine Verlängerung der Elternzeit abzulehnen. Eine vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit hingegen kann schon einmal auf Probleme stoßen, da in der Regel Vertretungsverträge mit anderen Personen geschlossen wurden beziehungsweise Stellenanteile an der Wunschschule nicht zur Verfügung stehen.

Mütter können Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach der Geburt nehmen. Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf die dreijährige Gesamtdauer angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann mit der Geburt des Kindes bereits während der Schutzfrist für die Mutter beginnen. Elternzeit wird nicht auf die Höchstdauer der familienpolitischen Beurlaubung angerechnet – diese kann nach § 64 Abs. 3 LBG kumuliert bis zu 15 Jahre betragen.

 

Rückkehr aus der Elternzeit

In der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamt*innen ist festgelegt, dass die Elternzeit für Lehrkräfte nur mit sachgerechter Begründung unmittelbar vor den Schulferien enden beziehungsweise nach den Ferien beginnen darf. Der Abstand soll der Länge der Ferien entsprechen. Das läuft in der Regel darauf hinaus, dass beamtete Lehrkräfte zum Beispiel nur sechs Wochen vor den Sommerferien die Elternzeit beenden oder erst sechs Wochen nach den Sommerferien beginnen können – bei anderen Schulferien sind es in der Regel zwei Wochen.

Sollte das Ende des Elterngeldbezuges oder das endgültige Ende der dreijährigen Elternzeit in diese Zeiträume rund um Ferien fallen, findet die Sperrfrist keine Anwendung. Ein nahtloser Wiedereinstieg auch in Ferienzeiten ist in diesem Fall gewährleistet. Die GEW NRW hat erreicht, dass die Rückkehr bis zu einer Woche vor dem Ende der Sommerferien möglich ist. Dies kann mit Bezug auf konkrete schulische Termine, zum Beispiel der Lehrerkonferenz, so beantragt werden. Darüber hinaus können die Schulbehörden Abweichungen in besonders gelagerten Fällen zulassen, in denen erkennbar kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und pädagogische Kräfte im Landesdienst gibt es keine Beschränkung bei der Wahl der Zeiträume für die Elternzeit. Sie können das Ende der Elternzeit auch auf den letzten Schultag vor den Sommerferien legen, um das Schuljahr angemessen vorzubereiten. Informiere bei Schwierigkeiten bitte sofort den Personalrat.

Personalräte der GEW NRW

 

Teilzeit in der Elternzeit

In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Stunden wöchentlich möglich, also auch unterhalb der Hälfte der Pflichtstunden. In der Regel ist Teilzeit in der Elternzeit vor allem für Beamt*innen günstiger als eine normale Teilzeit, denn beispielsweise wird ein Zuschuss zur Krankenversicherung von 31 Euro und die Möglichkeit zur Teilzeit mit nur wenigen Stunden gewährt. Während der Elternzeit – ebenso wie bei Teilzeit – erfolgt keine Versetzung. Sollte ein Versetzungswunsch bestehen, muss das bedacht werden.

Teilzeitbeschäftigung im Bildungslexikon

 

Beihilfe und Krankenversicherung

Beamtete Lehrkräfte sind in der Elternzeit beihilfeberechtigt, müssen aber ihre private Krankenversicherung bezahlen. Ist der Ehepartner beihilfeberechtigt, wird man „berücksichtigungsfähiger Ehegatte“ und erhält einen Beihilfesatz von 70 Prozent. Beamt*innen in Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit können grundsätzlich nicht in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehepartners wechseln. Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von 31 Euro für die private Krankenversicherung, den sie beim LBV beantragen müssen.

Gesetzlich versicherte Lehrkräfte und andere im Landesdienst stehende pädagogische Mitarbeiter*innen sind während der Elternzeit ohne Teilzeitarbeit beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert.

 

Unterbrechung der Elternzeit durch eine Mutterschutzfrist

Wird die Mutter während einer laufenden Elternzeit wieder schwanger, kann mit Beginn der Mutterschutzfrist die Elternzeit für beendet erklärt werden.

 

Wechsel zwischen familienpolitischer Beurlaubung und Elternzeit

Beschäftigte im Schuldienst, die aus familienpolitischen Gründen (§ 64 LBG bzw. § 28 TV-L) beurlaubt und wieder schwanger sind, können nach Ablauf der Mutterschutzfristen diese Beurlaubung durch Elternzeit unterbrechen. Auf Antrag kann das Ende der Beurlaubung um die Dauer der Elternzeit hinausgeschoben werden.

 

Rückkehr aus der Elternzeit – wohin?

Eine Rückkehr an die bisherige Schule geschieht automatisch für alle, die weniger als ein Jahr beurlaubt waren. Es ist nicht erforderlich, einen Rückkehrantrag zu stellen. Die Jahresfrist beginnt ab dem ersten Tag der Elternzeit, die Mutterschutzzeiten werden nicht mitgerechnet. Wer Elterngeld/ElterngeldPlus in Anspruch nimmt, kann auf Wunsch auch nach Ausschöpfung des gesamten Bezugszeitraums an die bisherige Schule zurückkehren.

Nach einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen muss der Dienstherr die familiäre Situation besonders berücksichtigen und eine Rückkehr an den alten Dienstort anstreben, wenn dies gewünscht wird. Der derzeit gültige Versetzungserlass des Landes Nordrhein-Westfalen regelt, dass Rückkehrer*innen aus einer Beurlaubung oder Freistellung von acht Monaten und mehr, die nicht an die bisherige Schule zurückkehren möchten, wohnortnah an einer Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen sind. Dies gilt auch für diejenigen, die sich innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit befinden.

Das Schulministerium hat angesichts des Lehrkräftemangels festgelegt, dass eine Entfernung von bis zu 50 Kilometern noch als wohnortnah gilt. Die GEW NRW kritisiert dies. Eine Einzelfallprüfung soll in jedem Fall vorgenommen werden. Der jeweilige Personalrat vor Ort hat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des neuen Einsatzorts. Daher sollte Kontakt mit ihm aufgenommen werden. Der Rückkehr- und Versetzungsantrag muss unter auf der Plattform OLIVER gestellt werden.

Während einer laufenden Elternzeit darf grundsätzlich keine Versetzung vorgenommen werden. Es ist aber im Einzelfall möglich, sich an den gewünschten Ort abordnen zu lassen, um dort Teilzeit in der Elternzeit zu arbeiten.

Infos zu Elternzeit

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