Stand 2023 – Nach § 1 Abs. 5 OVP solltest du in den beiden vollständigen Schulhalbjahren in der Mitte der Ausbildung jeweils durchschnittlich neun Stunden bedarfsdeckend unterrichten. In den ersten und letzten drei Monaten deiner Ausbildung wird kein Bedarfsdeckender Unterricht (BdU) erteilt. Die BdU-Stunden sind Teil der 14 Stunden Ausbildungsunterricht. Für den Unterricht unter Anleitung verbleiben also auf Grund des hohen BdU-Anteils relativ wenige Stunden. Dies wurde von der GEW NRW schon immer kritisiert. Gleiches gilt auch für die „Bedarfsdeckung“, denn in Schule und Ausbildung sind zu wenig Ressourcen für eine effektive, gesonderte Begleitung des BdU vorhanden.

Ausbildungsunterricht im Bildungslexikon

 

Berücksichtung der Ausbildungsziele

„Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen“ (§ 11 Abs. 7 OVP). Du hast also Möglichkeiten, auf die Art des BdU-Einsatzes Einfluss zu nehmen – diese solltest du unbedingt nutzen. Sollte die Schulleitung dich nicht einsetzen, wende dich sofort an die Seminarleitung und an einen Personalrat. Dabei ist § 11 Abs. 4 der OVP von Bedeutung: „Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen der jeweiligen Schulform eingesetzt werden.“ Dass du möglichst in deinen beiden Ausbildungsfächern eingesetzt wirst, ergibt sich aus den Zielen der Ausbildung, ist aber nicht immer selbstverständlich. Der BdU-Einsatz ist außerdem auch in AGs, Team-Teaching oder anderen schulischen Maßnahmen möglich.

Infos zu Bedarfsdeckender Unterricht (BdU)

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Bedarfsdeckender Unterricht (BdU) informieren.

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