Klassenlehrer*innen nehmen organisatorische und pädagogische Aufgaben wahr: Unter anderem sind sie für die fachliche Förderung aller Schüler*innen in der Klasse zuständig, beraten sie und ihre Eltern bei Bedarf und sorgen für eine gute Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten.
Stand 2024 – Die Klassenlehrer*innen nehmen eine Fülle von organisatorischen und pädagogischen Aufgaben wahr. Wer für die Auswahl der Klassenlehrer*innen zuständig ist und welche einzelnen Aufgaben wahrzunehmen sind, regelt ausführlich der § 18 der Allgemeinen Dienstordnung (BASS 21-02 Nr. 4):
(1) Für jede Klasse bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrkraft eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer. Diese oder dieser soll im besonderen Maße auf die erzieherische und fachliche Förderung der Schülerinnen und Schüler der Klasse hinwirken. Sie achten darauf, dass die Klasse, insbesondere durch den Umfang der Hausaufgaben und die Verteilung der Klassenarbeiten, im Laufe des Schuljahres ausgewogen und nicht unangemessen belastet wird.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer informiert und berät die Klasse bei Bedarf in allen schulischen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Schullaufbahnen, soweit diese Aufgabe nicht von Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrern (§ 9 Abs. 4 ADO) wahrgenommen wird. In Gesprächen und im Rahmen von Klassenkonferenzen informiert sich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer über das Verhalten und die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht der anderen Lehrerinnen und Lehrer.
(3) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer führt den Vorsitz in der Klassenkonferenz (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SchulG) und ist mit beratender Stimme Mitglied der Klassenpflegschaft (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer fördert und koordiniert die Kontakte zu den Eltern (§ 123 SchulG) und benachrichtigt sie bei besonderen Anlässen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen.
(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sorgt dafür, dass die die Klasse betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und geführt werden (insbesondere das Schülerstammblatt gemäß § 4 Abs. 4 VO-DV I BASS 10-44 Nr. 2.1, das Klassenbuch, die Zeugnisse, die Abwesenheitsliste und die Entschuldigungen). Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sorgt für die Durchführung vorgeschriebener ärztlicher Untersuchungen und für die Fertigung von Gutachten zu Übergangsverfahren und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Vorbereitung der Klassen- und Versetzungskonferenzen.
(5) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten begleitet in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Klasse; in begründeten Fällen kann die Schulleitung eine andere Regelung treffen (Richtlinien für Schulfahrten – RdErl. v. 19.03.1997 – BASS 14-12 Nr. 2). Besondere Veranstaltungen der Klasse (zum Beispiel Betriebsbesichtigungen, Feiern) sind mit der Schulleitung abzustimmen.
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