Die Rolle der Schulleitung hat sich hin zu mehr Eigenverantwortung gewandelt. Sie nimmt Aufgaben als Dienstvorgesetzte wahr, zum Beispiel bei der Beurteilung von Lehramtsanwärter*innen und während der Probezeit. Sie spielt eine Rolle bei der Vergabe von Beförderungsämtern und Neueinstellungen an der Schule.
Stand 2025 – Die Rolle und Aufgaben von Schulleiter*innen haben sich in den vergangenen Jahren sehr verändert. Hintergrund ist die Annahme, dass mehr Eigenverantwortung und erweiterte Entscheidungskompetenzen der einzelnen Schulen zu besseren Ergebnissen führten. Für den schulischen Entwicklungsprozess kommt den Schulleiter*innen eine zentrale Rolle zu.
In der staatlichen Qualifikationserweiterung werden künftige Schulleiter*innen in NRW auf das komplexe Tätigkeitsfeld Schulleitung vorbereitet. Ziel ist es, Kenntnisse zu vermitteln, praxisorientierte Erfahrungen zu ermöglichen und Kompetenzen in folgenden Bereichen zu entwickeln:
Wer in Nordrhein-Westfalen eine Schule leiten will, muss auch das Eignungs-Feststellungs-Verfahren (EFV) erfolgreich bestehen. Beim EFV handelt es sich um ein Assessment-Center-Verfahren, bei dem die Eignung für das Schulleitungsamt festgestellt wird.
In der Vergangenheit wurde zur Beschreibung von Schulleitungen häufig der Ausdruck „primus (beziehungsweise prima) inter pares“ genutzt – Erste*r unter Gleichen. Das war einmal: Schulleiter*innen sind immer auch Lehrer*innen der Schule, denen einige Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen wurden. Im Schulgesetz NRW heißt es nun: „Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen“ (§ 59).
Schulgesetz im Bildungslexikon
Zu den Aufgaben von Schulleiter*innen gehört die Beurteilung der Lehrer*innen. Dieses Urteil ist oft gefragt im Vorbereitungsdienst beziehungsweise beim Zweiten Staatsexamen, bei Beurteilungen in der Probezeit und schließlich bei der dienstlichen Beurteilung vor Vergabe des ersten Beförderungsamtes. Auch die Rolle der Schulleiter*innen in der Auswahlkommission im Lehrereinstellungsverfahren ist nicht zu unterschätzen.
Die Schulleiter*innen tragen die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrer*innen und pädagogischen Landesbeschäftigten gemäß § 59 Abs. 8 SchulG. Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, die Gefährdungspotenziale der Arbeitsplätze zu ermitteln, die Gefahrenbeseitigung zu veranlassen und diese Tätigkeiten auch zu dokumentieren. Im Rahmen des Mutterschutzes umfasst dies auch die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Feststellung unzumutbarer Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen – unabhängig vom Wunsch der werdenden Mutter. Unterstützt wird die Schulleitung durch den betriebsärztlichen Dienst (BAD).
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