Stand 2022 – Die Teilnahme an Klassenfahrten, Schulwanderungen oder Schulfahrten gehört zu deinen Aufgaben als Lehrkraft. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrkräfte sind zu ihrer Belastbarkeit zu befragen, die Teilnahme ist freiwillig. Eine personelle Unterstützung ist möglich (BASS 21-06 Nr. 1 Punkt 8.1)

 

Vertragsschluss, Kostensicherung und Stornierung

Die Organisation solcher Fahrten erfordert es, Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen zu schließen. Diese Verträge darfst du nie im eigenen Namen abschließen, sie sind von der Schulleitung zu unterzeichnen. Vor der Buchung solltest du die Reisekosten aufschlüsseln und von allen Schüler*innen eine Bestätigung der Kostenübernahme durch die Erziehungsberechtigten einholen. Muss eine Fahrt kurzfristig storniert werden, sollte dies immer schriftlich per Einschreiben/Rückschein und ebenfalls im Namen der Schule erfolgen.

 

Wer haftet bei Schulfahrten?

Bei Vertragsverletzungen oder Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund eines Verschuldens der Lehrkraft haftet das Land NRW gegenüber dem Schulträger, soweit der Lehrkraft nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Persönlich haften musst du nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

 

Vorgaben für die Aufsichtspflicht

Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie mehrtägigen Veranstaltungen ist es ratsam, eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen, an denen auch Schülerinnen teilnehmen, ist eine weibliche Begleitung grundsätzlich erforderlich. Außer Lehrer*innen können als Begleitpersonen auch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler*innen teilnehmen. Leiter*innen und weitere Begleitpersonen sollten in derselben Unterkunft wie die Schüler*innen übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die Gastfamilien die erforderliche Aufsicht wahrnehmen.

 

Gefahrvermeidung und Unfallverhütung

Schüler*innen dürfen nicht in privaten Kraftfahrzeugen gefahren werden. Abweichungen muss die Schulleitung schriftlich zustimmen. Das Trampen per Autostopp ist verboten. Abhängig vom Ziel des Ausflugs sind die Sicherheitsbestimmungen des Schwimmerlasses oder die Qualifikationsvoraussetzungen bei Bergwanderungen oder beim Skilaufen zu beachten. Zumindest eine Begleitperson sollte über fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Alternativ sind routinierte, ortskundige Fachkräfte heranzuziehen.

 

Reisekostenerstattung für Lehrkräfte

Nimmst du an einer Veranstaltung teil, sind die vollen Reisekosten zu erstatten. Eine Umlage deiner Reisekosten auf die Schüler*innen ist unzulässig. Vorsicht bei Erstattung oder Umlage von Freiplätzen der jeweiligen Anbieter: Dabei kann es zu einem Konflikt mit dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kommen.

 

Freizeitausgleich für Teilzeitbeschäftigte

Für alle Teilzeitbeschäftigten hat die Schulleitung mit der Genehmigung der Fahrt festzulegen, wie der konkrete Ausgleich für die Mehrarbeit wegen der Vollzeitbeanspruchung während der ganztägigen Klassenfahrt geschehen soll (Richtlinien für Schulfahrten Punkt 4, Nr. 1). Der Ausgleich soll insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben vorgenommen werden, unterrichtlicher Ausgleich ist nicht ausgeschlossen. Sollte trotz dieser Bestimmungen kein Freizeitausgleich erfolgen, empfehlen wir teilzeitbeschäftigten Angestellten, einen entsprechenden Antrag auf Bezahlung der Mehrstunden an das Schulamt (Grundschullehrkräfte) beziehungsweise die Bezirksregierung (alle anderen) zu stellen.

Die GEW NRW rät, schulinterne Regelungen des Ausgleichs durch Beschluss in der Lehrerkonferenz zu treffen.

Infos zu Klassenfahrt

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Klassenfahrt informieren.