Stand 2023 – Schüler*innen mit chronischen Erkrankungen oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind gegebenenfalls bei der Einnahme von Medikamenten – zum Beispiel Tabletten, Tropfen, Salben – während der Schule auf Unterstützung angewiesen. Aus der gesetzlich vorgegebenen Schulpflicht (§§ 34 ff SchulG) folgt zugleich eine Fürsorge- und Betreuungspflicht der Schule gegenüber den ihr anvertrauten Schüler*innen (§ 57 Abs. 1 SchulG). Diese durch die Lehrkräfte wahrzunehmende Pflicht umfasst allerdings nicht die Durchführung von medizinischen Unterstützungsmaßnahmen für Schüler*innen.

Im Interesse der Schüler*innen können Lehrkräfte solche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen jedoch freiwillig übernehmen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, die im Interesse aller Beteiligten konkret die Unterstützungsmaßnahmen beschreibt. Eltern ist zu verdeutlichen, dass es grundsätzlich bei der elterlichen Sorge für ihr Kind bleibt.

Das Schulministerium hat eine „Handreichung Medikamentengabe durch Lehrer*innen“ vorgelegt, die als Empfehlung für die Schulen verstanden wird. Sie greift die geltende Rechtslage auf und möchte insbesondere Lehrkräfte, Schulleitungen sowie Schulaufsichtsbehörden entsprechend unterstützen und sensibilisieren.

 

Medizinische Unterstützungsmaßnahmen

In der Handreichung wird klargestellt, dass medizinische Unterstützungsmaßnahmen für Schüler*innen mit chronischen Erkrankungen keine Aufgabe der Schule und nicht Bestandteil der Ausbildung von Lehrkräften sind. Diese Unterstützungsmaßnahmen gehören nicht zu dienst- und arbeitsrechtlichen Pflichten der beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte. Die Verpflichtung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bleibt davon unberührt.

Eltern können die Schule bitten, dass ihr Kind durch die Schule medizinisch unterstützt wird. Unterstützungsleistungen können durch einzelne Lehrkräfte freiwillig übernommen werden. Ist eine Lehrkraft zur Unterstützung bereit, so ist zwischen den Eltern und der Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleitung eine schriftliche Vereinbarung zur Aufgabenübertragung abzuschließen. Lehrkräfte dürfen medizinische Unterstützungsmaßnahmen nicht durchführen, wenn der*die betroffene Schüler*in die Maßnahme ablehnt. Hierüber sind die Eltern unverzüglich in geeigneter Form zu informieren.

Es wird empfohlen, dass die betreffende Lehrkraft die jeweils vorgenommenen medizinischen Unterstützungsmaßnahmen nach Möglichkeit schriftlich dokumentiert. Hierfür stellt das Schulministerium auf seiner Homepage entsprechende Musterformulare sowie ergänzende Informationen zu chronischen Erkrankungen – zum Beispiel Diabetes, Epilepsie und so weiter – zur Verfügung.

 

Weitere medizinische Maßnahmen

In Abgrenzung zur Medikamentengabe und medizinischen Unterstützungsmaßnahmen handelt es sich bei medizinischen Maßnahmen um körperliche Eingriffe, die von Lehrkräften bereits aus rechtlichen Gründen nicht vorgenommen werden dürfen. Entsprechende Maßnahmen sind zum Beispiel allgemeine Injektionen, Blasenkathetereinführung, Sondenlegung oder Schleimabsaugung. Sie sind medizinisch vorgebildeten Personen vorbehalten. Dementsprechend können und dürfen Lehrkräfte solche medizinischen Maßnahmen auch nicht freiwillig übernehmen.

 

Wer haftet, wenn etwas schief geht?

Tritt trotz oder aufgrund einer Unterstützungsmaßnahme durch Lehrkräfte bei Schüler*innen eine Körper- oder Gesundheitsschädigung ein, so handelt es sich in der Regel um einen Schulunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung eintritt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII), vorbehaltlich der medizinischen Zusammenhänge im Einzelfall. Lehrkräfte haften nur dann unmittelbar, wenn sie die Körper- oder Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben (Haftungsprivileg; vgl. § 105 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII).

Die GEW NRW fordert, dass für die Medikamentengabe und für weitere Unterstützungsmaßnahmen chronisch kranker Schüler*innen medizinische Fachkräfte in den Schulen eingestellt werden.

Infos zu Medikamentengabe

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Medikamentengabe informieren.