Die amtsärztliche Untersuchung ist Voraussetzung für die Übernahme in das Beamt*innenverhältnis. Amtsärzt*innen untersuchen dabei verschiedene Aspekte deiner gesundheitlichen Eignung.
Stand 2025 – In der amtsärztlichen Untersuchung wird deine gesundheitliche Eignung festgestellt. Das Gesundheitszeugnis muss bei der Übernahme ins Beamt*innenverhältnis auf Probe vorliegen, ebenso wie die Beurteilung der charakterlichen Eignung und einige weitere Voraussetzungen für die Beamt*innenlaufbahn. Die Einstellungsuntersuchung nimmt das Gesundheitsamt vor. Die Amtsärzt*innen prüfen, ob dein Gesundheitszustand den Anforderungen zur Übernahme in das Beamt*innenverhältnis genügt. Dabei geben sie lediglich eine Entscheidungshilfe für die jeweilige Schulaufsichtsbehörde – in der Regel ist das die zuständige Bezirksregierung. Was genau unter gesundheitlicher Eignung zu verstehen ist, ist nur vage definiert, sodass Bezirksregierungen und Amtsärzt*innen immer ein Interpretationsspielraum bleibt.
Amtsärzt*innen dürfen dich nach früheren Erkrankungen fragen, wenn diese die Ausübung des Berufs beeinträchtigen könnten. Dabei solltest du wahrheitsgemäß antworten.
Wenn deine Übernahme in das Beamt*innenverhältnis abgelehnt wird, müssen handfeste Gründe vorliegen. Es muss wahrscheinlich erscheinen, dass du aus gesundheitlichen Gründen früher pensioniert werden musst. Die Beweislast liegt dabei inzwischen beim Dienstherrn: Er muss belegen, dass die (Vor-)Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Pensionierung führt. Falls deine gesundheitliche Eignung vermeintlich deiner Übernahme in das Beamt*innenverhältnis entgegensteht, kannst du dich an den Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung wenden. Wenn du GEW-Mitglied bist, helfen dir die Kolleg*innen des GEW-Rechtsschutzes.
Aktuelle sowie abgeschlossene psychotherapeutische Behandlungen können zu Problemen bei der Übernahme ins Beamt*innenverhältnis führen. Allerdings ist immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen – eine pauschale Aussage lässt sich nicht treffen.
Der Body-Mass-Index (BMI) bewertet das Körpergewicht im Verhältnis zur Körpergröße: Körpergewicht (kg)/Körpergröße (m)². Ein zu hoher BMI kann dazu führen, dass Bewerber*innen als gesundheitlich ungeeignet angesehen werden. Bei leichtem Übergewicht ohne zusätzliche Risikofaktoren ist eine Verbeamtung möglich, wenn die Bewerber*innen alle notwendigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bringen sie hingegen neben leichtem Übergewicht weitere gesundheitliche Risikofaktoren mit, kann die Übernahme in das Beamt*innenverhältnis schwierig werden.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrer*innen müssen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung für die jeweilige Laufbahn erfüllen. Sie können deshalb auch dann als Beamt*innen eingestellt werden, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Wenn du GEW-Mitglied bist, kannst du dich im Falle einer Ablehnung der Übernahme in das Beamt*innenverhältnis an die Kolleg*innen des GEW-Rechtsschutzes wenden.
Sind Beamt*innen langfristig erkrankt (innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate), kommt es in der Regel zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit. Dazu erhältst du in der Regel ein Anhörungsschreiben. Du kannst dich äußern und Einwände gegen die amtsärztliche Untersuchung vorbringen. Hilfreich sind ärztliche Atteste, die die Wiederherstellung der Gesundheit innerhalb eines halben Jahres prognostizieren, oder der Hinweis auf bevorstehende therapeutische Maßnahmen und Behandlungen.
Der Personalrat und bei Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung (oder Gleichstellung) die Schwerbehindertenvertretung werden von der Dienststelle über die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung informiert. Sie können gegenüber der Dienststelle Stellungnahmen abgeben, Einwände gegen die amtsärztliche Untersuchung oder deren Zeitpunkt vorbringen. Daher empfiehlt sich die Kommunikation mit diesen Interessenvertretungen bei allen Menschen mit längeren Erkrankungen.
Als dienstunfähig wird angesehen, wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft seinen Dienst nicht mehr mit mindestens der Hälfte der Stundenzahl ausüben kann – aber auch, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (BeamtStG § 26 in Verbindung mit LBG § 33).
Der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung geht in der Regel eine Einladung zu einem Gespräch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) voraus.
Eine amtsärztliche Untersuchung kann auch auf eigenen Antrag erfolgen: Zum einen dann, wenn du der Meinung bist, aus gesundheitlichen Gründen deinen Dienst nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben zu können und daher die Zurruhesetzung oder die Feststellung der begrenzten Dienstunfähigkeit beantragst. Zum anderen, wenn du aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurdest und dich zwischenzeitlich wieder dienstfähig fühlst und reaktiviert werden möchtest. In diesen Fällen können ärztliche Atteste das Ansinnen unterstützen.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Amtsärztliche Untersuchung informieren.
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