Stand 2022 – Als weibliche Beschäftigte kannst du bei allen Arbeitsplatzfragen – etwa zu Probezeit, Verbeamtung, Bewerbung auf Beförderungsämter, Teilzeit, Stundenplangestaltung oder Fortbildung – die Ansprechpartnerin für Gleichstellungfragen (AfG) zu Rate ziehen. Sie ist in jeder Schule und jedem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vertreten, weil sie mit Sitz und Stimme Mitglied der Auswahlkommission ist und an Auswahlgesprächen für schulscharfe Bewerbungsverfahren teilnehmen muss.

Hauptaufgabe der AfG ist die Förderung weiblicher Beschäftigter mit dem Ziel der Gleichstellung. Dabei unterstützt sie die Schulleitung, die letztlich für die Gleichstellung verantwortlich ist. Die AfG darf sich eigenverantwortlich für den Abbau von Benachteiligungen von Frauen einsetzen. Denn obwohl der Anteil der weiblichen Beschäftigten im Schulbereich in NRW zum Schuljahr 2020/2021 bei rund 70 Prozent liegt, sind die Karrierechancen für Frauen im Vergleich zu Männern deutlich schlechter. Die AfG kann sich auch im Unterricht, Schulleben und in der Schulorganisation für die Gleichstellung einbringen. Häufig ist sie an Lösungen von Problemen bei Teilzeitbeschäftigten beteiligt – in NRW sind immerhin 35 Prozent aller Lehrkräfte teilzeitbeschäftigt.

 

Rechtsgrundlage der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Die AfG hat ihre rechtliche Grundlage in § 15a des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG). Ihre Aufgabenschwerpunkte leiten sich aus § 17 LGG für die Gleichstellungsbeauftragten ab. Weil sie die Schulleitung bei deren Gleichstellungsaufgabe unterstützen soll, ist ihre Funktion im Schulgesetz NRW in § 59 Abs. 5 konkreter definiert.

 

Bestellung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Laut Landesgleichstellungsgesetz sind die AfG und mindestens eine Stellvertreterin durch die Schulleitung nach Anhörung der Lehrerkonferenz zu bestellen. Solltest du Interesse haben, AfG zu werden, solltest du dies gegenüber Kolleg*innen und der Schulleitung äußern. In der Regel dauert eine Amtsperiode drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

 

Qualifizierung und Entlastung

Die AfG hat im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Qualifizierung und Fortbildung. Die Schulleitung muss dafür sorgen, dass sie entsprechende Angebote, etwa die GEW-Fortbildung „Fit für die Gleichstellung“, wahrnehmen kann. Die AfG ist laut der Regelung für Gleichstellungsbeauftragte in § 16 LGG von sonstigen dienstlichen Aufgaben „im erforderlichen Umfang“ und „im Rahmen der verfügbaren Stellen“ zu entlasten. Die GEW NRW fordert eine Entlastungsregelung ohne Einschränkungen. Es gibt immer noch keine feste Freistellung für die AfG, die Anrechnungsstunden für ihre Arbeit müssen weiter aus dem Stundenvolumen entnommen werden, das den Kollegien für die Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, bei besonderer unterrichtlicher Belastung oder für die Arbeit im Lehrerrat zur Verfügung steht. Die GEW NRW und insbesondere der Landesfrauenausschuss der GEW NRW engagieren sich für die Gleichstellung im Bildungsbereich und unterstützen die AfGs mit Fortbildungsangeboten, Fachtagungen sowie durch Vernetzung und durch Infos auf unserer Internetseite.

Infos zu Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (AfG) informieren.