Mit einer nachgewiesenen Schwerbehinderung hast du Anspruch auf Nachteilsausgleiche – beispielsweise durch ein geringeres Stundenkontingent und Barrierefreiheit am Arbeitsplatz. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt dich bei allen Fragen!
Stand 2025 – Die Arbeitsbelastungen in der Schule können enorm sein. Damit diese Belastungen nicht krank machen, bleibende Schäden oder gar Behinderungen nach sich ziehen, sind Gesundheitsschutz und Prävention wichtig.
Von einer Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. Schwerbehindert im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von 50. Bereits ab einem Grad der Behinderung von 30 ist eine rechtliche Gleichstellung möglich, wenn ohne diese ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder erhalten werden könnte. Zuständig für den Antrag ist die Agentur für Arbeit.
Schwerbehindertenvertretung der GEW NRW
Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen setzen sich für den Gesundheitsschutz ein. Lehrerkonferenzen können gesundheitsförderliche Vereinbarungen treffen, und Lehrerräte überwachen die Umsetzung eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Den rechtlichen Rahmen regelt das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Die Richtlinie zur Durchführung im öffentlichen Dienst (BASS 21-06 Nr. 1) wurde für den Schulbereich durch das Ministerium übernommen und ergänzt.
Die Angst, dass durch die Bekanntgabe einer Schwerbehinderung an die Schulleitung Nachteile entstehen, ist unbegründet. Im Gegenteil: Das Land NRW räumt schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften besondere Rechte ein.
Die Einstellung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften als Beamt*innen ist erleichtert. Es darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Auch bei möglicher vorzeitiger Dienstunfähigkeit ist eine Verbeamtung möglich. Die Altersgrenze für die Einstellung in ein Beamt*innenverhältnis auf Probe liegt für schwerbehinderte Bewerber*innen bei 45 Jahren.
Schwerbehinderte Lehrkräfte können eine Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl um bis zu vier Stunden beantragen. Dabei handelt es sich nicht um eine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern um einen Nachteilsausgleich, da die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts häufig mehr Zeit erfordert. In besonderen Fällen kann die zuständige Dienstvorgesetzte (Bezirksregierung oder Schulamt) eine weitere Ermäßigung um bis zu vier Stunden gewähren.
Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass sie den Bedürfnissen der schwerbehinderten Lehrkräfte entsprechen. Auch Arbeitsräume und -mittel sind entsprechend bereitzustellen. Arbeitszeit und Pausen können individuell angepasst werden, und auf Wunsch sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen. Nachteile dürfen ihnen daraus nicht entstehen. Außerdem soll der Einsatz an mehreren Schulstandorten möglichst vermieden werden. Ist dies nicht möglich, muss eine behinderungsgerechte Lösung gemeinsam mit der Lehrkraft gefunden werden. Nach längerer Krankheit kann eine Wiedereingliederung mit verminderter Stundenzahl für eine befristete Zeit erfolgen.
Bei Veranstaltungen des Dienstherrn sowie der Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen sollen nach Möglichkeit die Anforderungen an Barrierefreiheit (zum Beispiel Gebäude, Parkplätze, Kommunikationtechnik) beachtet werden.
Der Grad und die Art der Beeinträchtigung müssen bei jeder Beurteilung berücksichtigt werden. Angaben darüber dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen aufgenommen werden. Die GEW NRW empfiehlt dieses Einverständnis nicht auszusprechen. Vor einer Beurteilung einer schwerbehinderten Lehrkraft muss die Schwerbehindertenvertretung über den Zeitpunkt informiert werden.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrkräfte müssen bevorzugt zu Fortbildungen zugelassen werden. Bei der Besetzung höherwertiger Stellen sind sie zu berücksichtigen, sofern sie gleich geeignet und gesundheitlich in der Lage sind, die Mindestanforderungen zu erfüllen. Zudem genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz.
Die Leitung von Schulwanderungen, Klassenfahrten oder Studienfahrten darf schwerbehinderten Lehrkräften nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung übertragen werden. Auf Wunsch kann eine weitere Begleitperson eingesetzt werden.
Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung wird bei der kommunalen Behörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) gestellt. Vorher ist es sinnvoll, die Schwerbehindertenvertretung als Vertrauensperson zu kontaktieren. Der ausgestellte Schwerbehindertenausweis dokumentiert den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere Merkmale, die für Nachteilsausgleiche wichtig sind.
Die GEW NRW unterstützt dich bei der Antragstellung, vermittelt die richtigen Ansprechpartner*innen und berät persönlich. Zusätzlich empfiehlt es sich, bei allen Fragen die Vertrauensperson und/oder den Personalrat hinzuzuziehen, die nach dem SGB IX und dem LPVG umfassende Aufgaben im Schwerbehindertenschutz haben.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Schwerbehinderung informieren.