Die Schule hat für die Gesamtdauer schulischer Veranstaltungen eine Aufsichtspflicht für ihre Schüler*innen. Sie umfasst auch den Zeitraum unmittelbar vor und nach dem Unterricht sowie die Pausen. Die Haftung für Vorfälle während der Aufsicht ist gesetzlich geregelt.
Stand 2025 – Die Schule hat für die Gesamtdauer schulischer Veranstaltungen eine gesetzliche Aufsichtspflicht für die Schüler*innen, sie umfasst auch den Zeitraum unmittelbar vor und nach dem Unterricht sowie die Pausen. Für Sportveranstaltungen gilt ein gesonderter Erlass. Diese Verpflichtung trifft alle Lehrkräfte, aber auch pädagogische Fachkräfte oder das Betreuungspersonal, etwa im Ganztagsbereich.
Die Aufsichtsverpflichtung ist umfassend und nach bestem Wissen sicherzustellen, rechtliche Vorgaben sind zwingend zu beachten. In der Verwaltungsvorschrift heißt es: „Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen“ (Verwaltungsvorschrift zu § 57 Abs. 1 SchulG – BASS 12-08 Nr. 1). Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende ist ebenso eine Aufsicht sicherzustellen wie während der Pausen. Als angemessener Zeitraum vor Beginn und nach Ende des Unterrichts gelten jeweils 15 Minuten, bei Fahrschüler*innen, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, sind es 30 Minuten. Für den Weg zur Schule und von der Schule nach Hause hat die Schule keine Aufsichtspflicht. Nur Wege zwischen der Schule und anderen Orten (Unterrichtswege) fallen in den Aufsichtsbereich. Unterrichtswege können von Schüler*innen der Sekundarstufe I und II ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind.
Die Schule hat während der Pausen eine Aufsichtspflicht. Laut Schulgesetz entscheidet die Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Eine Entscheidung über den Einsatz einzelner Lehrer*innen trifft die Schulleitung. Geh- oder stehbehinderte Menschen sind nach Möglichkeit von der Pflicht zur Aufsicht zu entbinden (BASS 21-06 Nr. 1). Auch schwangere Kolleginnen sind von der Pausenaufsicht freigestellt (Mutterschutzgesetz). Für andere Behinderungen gilt es, eine angemessene Regelung zu finden.
Betreuungsmaßnahmen der Schule sind wie der offene Ganztag schulische Veranstaltungen und fallen unter die Aufsichtspflicht. Angebote der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe in Räumen der Schule sind hingegen Angebote im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und unterliegen nicht der Aufsichtsverpflichtung von Lehrkräften.
Die wesentlichen Aussagen zur Rechtslage enthält der Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 18-23 Nr. 2).
Nach Artikel 34 des Grundgesetzes haften grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst du als Lehrer*in tätig bist. Liegt weder eine vorsätzliche noch grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, kannst du nicht zur Haftung herangezogen werden. Sollten Erziehungsberechtigte gegenüber einer Lehrkraft Schadensersatzansprüche geltend machen, wird dringend empfohlen, sofort an die vorgesetzte Dienststelle zu verweisen. Eine Lehrkraft sollte weder schriftlich noch mündlich Schadensanerkennung bekunden.
Die Aufsichtspflicht umfasst drei zentrale Komponenten: Sie muss kontinuierlich, aktiv und präventiv wahrgenommen werden. Entsprechend prüfen Gerichte im Nachhinein, ob
Kommt es zu einem Unfall, haben die unverzügliche medizinische Versorgung und die Minderung möglicher Unfallfolgen stets oberste Priorität. Hinsichtlich des konkreten Unfallhergangs oder Fragen zur Aufsichtsführung sollten Lehrkräfte erst Stellung nehmen, nachdem sie rechtliche Beratung eingeholt haben. GEW-Mitglieder können hierfür den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Aufsicht informieren.