Die Arbeitszeit von Beschäftigten in Schule wird als wöchentliche Unterrichtsverpflichtung festgelegt. Hinzu kommt der disponible Teil, unter den beispielsweise Beratung, Aufsicht und Konferenzen, aber auch die Unterrichtsvor- und -nachbereitung fallen.
Stand 2025 – Die Arbeitszeit in Schulen hängt davon ab, ob du verbeamtet oder angestellt bist, in welcher Funktion (zum Beispiel Lehrkraft, pädagogische Fachkraft, Lehramtsanwärter*in) und an welcher Schulform du arbeitest.
Für Beamt*innen schreibt das Landesbeamtengesetz NRW (§ 60 LBG) eine 41-Stunden-Woche vor. Bei Lehrkräften gilt das Pflichtstundenmodell: Festgelegt wird nur die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (Pflichtstunden). Diese bildet den größten Teil der Arbeitszeit. Alles darüber hinaus ist als Vertrauensarbeitszeit nicht genau festgelegt. Für Tarifbeschäftigte gelten die Vorgaben nach § 44 TV-L entsprechend. Für die weiteren Beschäftigten im Landesdienst, die keine vollausgebildeten Lehrkräfte sind, bestehen unterschiedliche Regelungen.
Die Arbeitszeit von Lehrkräften besteht aus zwei Teilen:
Die Rechtsprechung zur Lehrkräftearbeitszeit gesteht dem Dienstherrn zu, dass der disponible Teil der Arbeitszeit von ihm geschätzt wird. In der Rechtsprechung heißt es: „Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung“ (BVerwG, Urteil vom 29.11.1979).
Die Pflichtstunden sind in der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG geregelt. Sie unterscheiden sich je nach Schulform.
Schulform | Pflichtstunden |
---|---|
Grundschule | 28 |
Hauptschule | 28 |
Realschule | 28 |
Sekundarschule | 25,5 |
Gymnasium | 25,5 |
Gesamtschule | 25,5 |
Berufskolleg | 25,5 |
Förderschule | 27,5 |
Schule für Kranke | 27,5 |
Weiterbildungskolleg | |
Abendrealschule | 25 |
Abendgymnasium | 22 |
Kolleg (Institut z. Erlangung d. Hochschulreife) | 22 |
Studienkolleg für ausländische Studierende | 22 |
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen, Berufskollegs und Förderschulen wird innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Bei Teilabordnungen an Schulformen mit abweichenden Pflichtstundenvorgaben gilt die Vorgabe für die Schulform, an der die Lehrkraft hauptsächlich eingesetzt ist.
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft kann bis zu sechs Monate aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Wenn die vorübergehende Über- oder Unterschreitung deiner Pflichtstundenzahl länger als zwei Wochen dauert, soll dies in der Regel nicht ohne deine Zustimmung erfolgen. Die zusätzlichen oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
Belange der Teilzeitbeschäftigten, der schwerbehinderten Beschäftigten sowie der Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit gem. § 27 (2) Beamtenstatusgesetz sind zu berücksichtigen.
Die individuelle Unterrichtsverpflichtung kann in einigen Fällen durch Anrechnungsstunden reduziert werden (§ 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Dazu zählen zum Beispiel die Mitgliedschaft im Lehrerrat, die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, die Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und hohe unterrichtliche Belastungen. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung. Für die Inanspruchnahme von Anrechnungsstunden müssen besondere Gründe vorliegen (zum Beispiel Korrekturfächer, Sammlungsleitung, Betreuung ausländischer Schülerinnen, inklusiver Unterricht). Über die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen entscheidet letztendlich die Schulleitung.
Für beamtete Fachlehrkräfte, die an Förderschulen oder Berufskollegs eingesetzt sind, gilt bei Vollzeit grundsätzlich die maximale Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nach § 60 LBG. Werkstattlehrkräfte an Berufskollegs haben eine Unterrichtsverpflichtung von 30 Stunden pro Woche (BASS 21-02 Nr. 1). Für Fachlehrkräfte an Förderschulen sind 31 Unterrichtsstunden vorgesehen, ergänzt durch den disponiblen Teil für die weiteren nicht messbaren Aufgaben. Für angestellte Fachlehrkräfte gelten diese Regelungen entsprechend.
Beschäftigte in multiprofessionellen Teams an Förderschulen arbeiten nach den Vorgaben ihres Arbeitsvertrags. Das Schulministerium geht dabei in Anlehnung an § 44 TV-L von einer regelmäßigen Arbeitszeit von maximal 41 Wochenstunden aus. Davon entfallen 28 Stunden auf den Unterricht, die übrige Zeit dient der Vor- und Nachbereitung sowie weiteren schulischen Aufgaben (BASS 21-13). Diese Unterrichtsverpflichtung reduziert sich bei Altersermäßigung oder Schwerbehinderung analog zu den Regelungen der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG.
Für Fachkräfte in der Schulsozialarbeit richtet sich die Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder (TV-L) und wird im Arbeitsvertrag festgelegt (BASS 21-13 Nr. 6). Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase arbeiten aktuell 39 Stunden und 50 Minuten pro Woche. Auch hier sind 28 Stunden für den Unterricht vorgesehen, die restliche Zeit steht für andere Aufgaben zur Verfügung (BASS 21-11 Nr. 26).
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