Stand 2023 – Die GEW NRW setzt sich in Besoldungs- und Tarifrunden dafür ein, dass Lehrer*innen für ihren anspruchsvollen Job angemessen bezahlt werden. Dabei ist ihr Status entscheidend. Das Regelbeschäftigungsverhältnis als Lehrkraft ist das Beamt*innenverhältnis. Beamt*innen werden nach dem Besoldungsgesetz des Landes NRW besoldet. Lehrer*innen, die nicht ins Beamt*innenverhältnis übernommen werden können oder zur Vertretung befristet beschäftigt sind, erhalten als Angestellte eine Vergütung. Für sie gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L), der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
 

Was ist die Beamt*innenbesoldung?

Bei Lehrkräften im Beamt*innenverhältnis setzt sich das monatliche Einkommen aus dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag zusammen. Der Familienzuschlag ist abhängig vom Familienstand (verheiratet/unterhaltsverpflichtet, Anzahl der Kinder).
Für die Berechnung des Grundgehaltes gilt je nach erworbener Qualifikation (Studium, Vorbereitungsdienst, Erwerb des Lehramtes) die Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe. Der Einstieg und spätere Aufstieg in die zeitlich unterschiedlich gestaffelten Stufen dieser Besoldungsgruppe orientieren sich an der Berufserfahrung.
 

Einstieg in die Besoldungstabelle

Lehrer*innen mit der Befähigung für das Lehramt Grundschule und für das Lehramt Gesamt-, Haupt-, Real- und Sekundarschule I (GHRSI) werden der Besoldungsgruppe A12 zugeordnet und steigen in die Stufe 4 der Besoldungstabelle ein. Nach langem Kampf um eine gerechte Bezahlung für diese Lehrkräfte ist nun ein erster Schritt durch die Landesregierung erfolgt. Sie wird die Anpassung der Einstiegsbesoldung mit einem Stufenplan realisieren. Ab November 2022 erhalten die Grundschullehrkräfte und die Lehrkräfte der Sekundarstufe I eine monatliche Zulage von 115 Euro. Diese Zulage erhöht sich bis zum 1. August 2026 in jedem Jahr. 2026 werden diese Lehrkräfte dann in die Besoldungsgruppe A 13 überführt.

Das neue Gesetz zur Besoldunganpassung ist nach unserer Ansicht noch nicht ausreichend. Die GEW NRW fordert A13 bzw. EG 13 mit Zulage als Einstiegsbesoldung für alle vollausgebildeten Lehrer*innen. Schließlich ist die Ausbildung spätestens seit Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes angeglichen, gleich lang und gleichwertig.

Für das Lehramt Sonderpädagogik ist die Besoldungsgruppe A13 maßgeblich, der Einstieg erfolgt in Stufe 5. Stufe 5 und Besoldungsgruppe A13 gelten auch für Studienrät*innen. Diese erhalten zusätzlich eine ruhegehaltsfähige Zulage (§ 47c LBesG NRW). Die Ernennung zum*zur Studienrät*in ist derzeit am Gymnasium, in der Oberstufe der Gesamtschule und im Berufskolleg möglich.

Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Deren Laufzeit beträgt bis zur fünften Stufe zwei Jahre, bis zur neunten Stufe drei Jahre und bis zur zwölften Stufe vier Jahre. Die Endstufe wird in A12 nach 26 Jahren und in A13 nach 24 Dienstjahren erreicht.  Wenn berücksichtigungsfähige Zeiten beruflicher Erfahrung vorliegen, kann der direkte Einstieg in eine höhere Stufe erfolgen. Berücksichtigungsfähige Zeiten sind zum Beispiel Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, Kindererziehungszeiten und Zeiten der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen. Außerdem können gesellschaftlich anerkannte soziale Tätigkeiten (Wehr- und Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Soziales Jahr) angerechnet werden. Da der Vorbereitungsdienst der Qualifikation für den künftigen Beruf dient, ist er keine hauptberufliche Tätigkeit und zählt deshalb nicht.

Die Ersteinstufung bzw. Stufenzuordnung wird von der Dienstbehörde festgesetzt und mitgeteilt. Für eventuelle Vordienstzeiten solltest du Belege einreichen und den Personalrat informieren. Bei der Überprüfung der Festsetzungsverfügung solltest du ebenfalls den Personalrat einschalten, der ein Mitspracherecht hat. Beanstandungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Bezirksregierung schriftlich einzureichen.

Bei einem entsprechenden Sparvertrag gibt es auch vermögenswirksame Leistungen. Die früher noch zusätzliche Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) von 30 Prozent wurde inzwischen in die Grundgehalttabelle eingefügt.
 

Familienzuschlag für Beamt*innen

Grundsätzlich erhalten Beamt*innen den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder mit Unterhaltspflicht geschieden sind. Gezahlt wird der Zuschlag auch, wenn Beamt*innen eine andere Person längerfristig aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und die Person sich nicht selber versorgen kann. Besteht zusätzlich Anspruch auf Kindergeld, steht Beamt*innen für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu.

Aufgrund der auch durch die GEW NRW unterstützen Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht musste der Gesetzgeber die Besoldung verbessern, da sie nicht mehr verfassungsgemäß war. Das Land NRW hat deshalb zunächst im Jahr 2021 den Familienzuschlag für das 3. Kind (ab A 9 = 807,15 €) und das 4. Kind (ab A 9 = 762,41 €) erhöht. Im Frühjahr 2022 hat NRW den Familienzuschlag für Beamt*innen nochmals angepasst. Für das dritte Kind erhöht sich der Betrag auf  834,68 Euro Für das vierte Kind beläuft sich der neue Betrag auf 788,41 Euro. Für das fünfte und die weiteren Kinder zahlt der Gesetzgeber 795,69 Euro. Auch für das das erste und zweite Kind wurde der Familienzuschlag angehoben und mit örtlichen Mietpreisen verknüpft. Die Berechnung des Familienzuschlags erfolgt auf Grundlage der regionalen Mietenstufe der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz ist. Welche Mietstufe einer Gemeinde zugeordnet ist, ist in der Wohngeldverordnung des Bundesministeriums für Justiz festgehalten. Die Änderung der Besoldung erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 2022 und wurde als sogenannter Ergänzungszuschlag mit dem Dezembergehalt 2022 ausgezahlt.

Elterngeld im Bildungslexikon


Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften

Lehrkräfte, die nicht ins Beamt*innenverhältnis übernommen wurden oder zur Vertretung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, werden je nach Lehramt bzw. nach ihrer Vorausbildung eingruppiert. Grundschul- und GHRSI-Absolvent*innen sind in EG11, die anderen Lehrämter in EG13 eingruppiert. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte durchlaufen fünf Stufen in ihrer Entgeltgruppe und erreichen die jeweilige Endstufe 6 nach 15 Berufsjahren. 
 

Weihnachtsgeld

Die Jahressonderzahlungen der Jahre 2019 bis 2022 betragen folgende Werte:

  2019 2020 2021 2022
EG9a bis EG11 77,66 % 75,31 % 74,35 % 74,35 %
EG12 und EG13 48,54 % 47,07 % 46,47 % 46,47 %
EG14, EG15 33,98 % 32,56 % 32,53 % 32,53 %

 

Teilzeitbeschäftigung

Für die Berechnung des Teilzeiteinkommens ist die jeweilige Pflichtstundenzahl der Schulform die Bezugsgröße. Bei der Berechnung des Bruttogehaltes wird die Anzahl der vertraglich festgelegten Unterrichtsstunden ins Verhältnis zum jeweiligen Pflichtstundenmaß (Vollzeit) gesetzt.