Lehramtsanwärter*innen
Das Reisekostengesetz ermöglicht die Erstattung von Fahrtkosten für Ausbildungszwecke. Für Lehramtsanwärter*innen und öffentlich-rechtliche Auszubildende besteht kein fester Anspruch. Was für dich gilt, erfährst du hier!
Stand 2023 – Reisen zum Zwecke der Ausbildung können nach dem Reisekostengesetz erstattet werden, ein Rechtsanspruch darauf besteht für Lehramtsanwärter*innen und Beschäftigte im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Seiteneinsteiger*innen) allerdings nicht. Die Kann-Bestimmung ist abhängig von der Haushaltslage. Wenn überhaupt werden die Aufwendungen lediglich bis zur Höhe der Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (§ 4 Abs. 1 BRKG) erstattet, und zwar nur dann, wenn Ausbildungsschule oder Seminar nicht am Wohnort liegen. Abrechnungsgrundlage für die Erstattung ist dann die jeweils kürzeste Entfernung zwischen Seminar und Schule beziehungsweise Wohnort und Schule. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fahrt mit einem privaten PKW die günstigste Anreise zu Schule oder Seminar ermöglicht, wird eine Wegstreckenentschädigung über 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer für die kürzeste verkehrsübliche Fahrtstrecke gezahlt.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Fahrtkosten informieren.