Beamt*innen stehen die Mittel der Beschwerde, Remonstration und Klage zur Verfügung. Bei Bedenken gegen eine Anweisung besteht Remonstrationspflicht. Bei persönlicher Benachteiligung kann eine Beschwerde eingereicht werden. In manchen Fällen kann eine Klage nötig sein. Die Expert*innen der GEW NRW berät Mitglieder zu allen drei Themen!
Stand 2023 – Beamt*innen steht das Recht beziehungsweise die Pflicht auf Remonstration, Beschwerde oder Klage zu, wenn eine dienstliche Anweisung gegen das Gesetz verstößt. Wer sich als Beamt*in benachteiligt fühlt, zum Beispiel aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, des Alters oder dergleichen, hat ein Recht auf Beschwerde. Beamt*innen tragen für ihre dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 BeamtStG).
In der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer (ADO) wird die Pflicht zur Remonstration für alle Lehrkräfte, also auch für Lehrer*innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gleichermaßen zu ihren Dienstpflichten gerechnet (§ 3 Abs. 2, 4 ADO). Damit gilt auch § 16 ADO gilt nicht nur für verbeamtete Lehrkräfte, so dass auch Tarifbeschäftigte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber der Schulleitung geltend machen müssen, damit sie von einer möglichen Haftung befreit sind.
Wer sich absichern will, reicht die Remonstration schriftlich ein und besteht auf einer schriftlichen Antwort. In jedem Fall ist der Dienstweg einzuhalten. Beschwerden über Kolleg*innen sind an die Schulleitung, über Schulleiter*innen an das Schulamt beziehungsweise die Bezirksregierung, Beschwerden über Fachleiter*innen an die Seminarleitung zu richten. Bevor es jedoch zu solch weitreichenden Schritten kommt, ist es immer ratsam, sich an die entsprechenden Gremien in Seminar und Schule, zum Beispiel den Lehrerrat, oder an die zuständige Personalvertretung zu wenden. Ein Anruf bei der GEW ist ebenfalls angezeigt. Lass’ dich beraten und begleiten!
In besonderen Fällen ist manchmal auch eine Klage nötig. Beamt*innen wenden sich dafür an das Verwaltungsgericht, Tarifbeschäftigte an das Arbeitsgericht. Klagen vor dem Verwaltungsgericht können oft erst nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erfolgen. Der Widerspruch wird bei der Dienststelle eingereicht. So oder so: GEW-Mitglieder erkunden zunächst über Rechtsberatung und Rechtsschutz, wie zu handeln und was zu tun ist.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Beschwerderecht informieren.