

Lehramtsanwärter*innen
Lehramtsanwärter*innen stehen – wie anderen Beamt*innen auch – die Mittel der Beschwerde, Remonstration und Klage zur Verfügung. Bei Bedenken gegen eine Anweisung besteht Remonstrationspflicht. Wenn du dich persönlich benachteiligt fühlst, kannst du Beschwerde einreichen. In manchen Fällen kann eine Klage nötig sein. Lass dich in jedem Fall von der GEW NRW beraten!
Stand 2023 – Lehramtsanwärter*innen sind Beamt*innen auf Widerruf. Damit steht dir wie Beamt*innen allgemein das Recht auf Remonstration, Beschwerde oder Klage zu, wenn eine dienstliche Anweisung gegen das Gesetz verstößt. Wer sich als Beamt*in benachteiligt fühlt, zum Beispiel aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder des Alters hat ein Recht auf Beschwerde.
Beamt*innen tragen für ihre dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 BeamtStG). In der Allgemeinen Dienstordnung wird die Pflicht zur Remonstration für alle Lehrkräfte gleichermaßen zu ihren Dienstpflichten gerechnet (§ 3 Abs. 2, 4 ADO). Wenn du dich absichern willst, reichst du die Remonstration schriftlich ein und bestehst auf eine schriftliche Antwort. In jedem Fall muss der Dienstweg eingehalten werden. Beschwerden über Kolleg*innen werden bei der Schulleitungeingereicht, eine Beschwerde über Schulleiter*innen an das Schulamt beziehungsweise die Bezirksregierung und Beschwerden über Fachleiter*innen an die Seminarleitung.
Bevor es jedoch zu solch weitreichenden Schritten kommt, ist es immer ratsam und empfehlenswert, dass du dich an die entsprechenden Gremien in Seminar und Schule, zum Beispiel an den Lehrerrat oder an die zuständige Personalvertretung wendest. Ein Anruf bei der GEW ist ebenfalls angezeigt. Lass dich beraten und begleiten, wir sind für dich da! In besonderen Fällen kann eine Klage angeraten sein. Beamt*innen wenden sich an das Verwaltungsgericht. Mitglieder der GEW suchen aber vorher den Rechtsschutz ihrer Gewerkschaft auf. Klagen vor dem Verwaltungsgericht können jedoch erst nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren eingereicht werden. Der Widerspruch wird an die Dienststelle gerichtet. So oder so: GEW-Mitglieder lassen sich zunächst über Rechtsberatung und Rechtsschutz beraten.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Beschwerderecht informieren.
Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Alle Angaben wurden von den Autor*innen nach bestem Wissen erstellt und gemeinsam mit der GEW NRW mit größtmöglicher Sorgfalt überprüft. Dennoch lassen sich inhaltliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Die Angaben verstehen sich daher ohne jede Gewähr seitens der Autor*innen und der GEW NRW für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Autor*innen und die GEW NRW schließen jede Haftung für jegliche Nutzung dieser Informationen und für daraus entstandene materielle oder ideelle Schäden aus. Sollte sich aus den allgemeinen Vorschriften dennoch eine Haftung ergeben, ist diese auf ein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt.