Stand 2024 – Das Gesetz schreibt vor, beamtete Lehrer*innen und Schulleiter*innen dienstlich zu beurteilen. Konkret geregelt ist dies in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ (BASS 21-02 Nr. 2). Diese Vorgaben gelten entsprechend auch für tarifbeschäftigte Lehrer*innen.

 

Anlässe für Beurteilungen

Es gibt entscheidende Phasen in der Schullaufbahn, die einen Anlass für dienstliche Beurteilungen geben:
 • Probezeit
 • Beförderung
 • Auslandsschuldienst
 • Verwendung im Hochschuldienst
 • Einsatz in der Lehrer*innenausbildung

Beurteilungen werden von Schulleiter*innen (im Falle der Probezeit) sowie von der Schulaufsicht durchgeführt.

 

Beurteilungen während der Probezeit

Die Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeit erstellt die Schulleitung. Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung einer Beurteilung müssen mindestens zwei Wochen vorher angemeldet werden. Dabei müssen Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe sowie gewünschte Unterlagen genannt werden. Auf Wunsch kann auch eine Lehrkraft des Vertrauens teilnehmen und eine Stellungnahme abgeben (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 8.3).

 

Beamt*innen in der Probezeit

Während der Probezeit müssen für Beamt*innen zwei dienstliche Beurteilungen erstellt werden, bei Probezeiten unterhalb von 12 Monaten nur eine. Die erste erfolgt nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung. Die zweite muss rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit angefertigt werden.

Für die Beurteilungen während der Probezeit sind folgende Formulierungen zu verwenden:

Erste dienstliche Beurteilung

„Die/der Lehrerin/Lehrer hat sich in der bisherigen Probezeit

  • bewährt,
  • eingeschränkt bewährt,
  • nicht bewährt.“

 

Zweite dienstliche Beurteilung

„Die Lehrerin/der Lehrer hat sich in der Probezeit

  • in vollem Umfang bewährt (Zusatzfeststellung: Die Lehrerin/ der Lehrer hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.),
  • nicht bewährt,
  • die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.“

Tarifbeschäftigte in der Probezeit

Die Probezeit für Lehrer*innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis beträgt nur sechs Monate (§ 2 Abs. 4 TV-L). Ihre Beurteilung muss den Beurteilungsrichtlinien zufolge (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 2.2) vor Ablauf dieser Zeit stattfinden und demnach gibt es nur eine dienstliche Beurteilung.

Das abschließende Urteil lautet entweder „bewährt“ oder „nicht bewährt“. Bei Nichtbewährung ist eine Verlängerung der Probezeit nicht möglich. Ansonsten gibt es für Tarifbeschäftigte nur Anlassbeurteilungen, zum Beispiel für eine Beförderung.

 

Rechte im Beurteilungsverfahren

  •  Ein*eLehrer*in des Vertrauens kann am Verfahren teilnehmen (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 8.3, 10.1), bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten auch die Schwerbehindertenvertretung.
  • Zwischen Beurteilenden und Lehrer*in findet ein Gespräch statt (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 10.1 und 10.2.2).
  • Die dienstliche Beurteilung ist in einer Abschrift auszuhändigen (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 10.2.1).

Zu Details der dienstlichen Beurteilung bestehen zwischen Dienststellen und Personalräten verschiedene Vereinbarungen, etwa zu Art und Umfang der Unterrichtsvorbereitung, zur Anzahl der Unterrichtsstunden, zu Ankündigungsfristen oder zum Verfahren des Gesprächs. Auskünfte dazu kannst du bei deinem örtlichen Personalrat erhalten.

Kontakt zu den Personalrät*innen der GEW NRW

Infos zu Dienstliche Beurteilung

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Dienstliche Beurteilung informieren.