Sowohl beamtete als auch tarifbeschäftigte Lehrer*innen erhalten in der Regel zwei dienstliche Beurteilungen während ihrer Probezeit. Die Beurteilung wird von der Schulleitung erstellt.
Stand 2022 – Das Gesetz schreibt vor, beamtete Lehrer*innen und Schulleiter*innen dienstlich zu beurteilen. Konkret geregelt ist dies in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ (BASS 21-02 Nr. 2). Diese Vorgaben gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrer*innen.
Die Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeit erstellt die Schulleitung. Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung einer Beurteilung müssen mindestens zwei Wochen vorher angemeldet werden. Dabei müssen Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe sowie gewünschte Unterlagen genannt werden. Auf Wunsch kann auch eine Lehrkraft des Vertrauens teilnehmen und eine Stellungnahme abgeben (BASS 21-02 Nr.2, Punkt 8.3).
Während der Probezeit müssen für Beamt*innen zwei dienstliche Beurteilungen erstellt werden, bei Probezeiten unterhalb von 12 Monaten nur eine. Die erste erfolgt nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung. Die zweite ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit anzufertigen. Für die Beurteilungen während der Probezeit sind folgende Formulierungen zu verwenden:
„Die/der Lehrerin/Lehrer hat sich in der bisherigen Probezeit
„Die Lehrerin/der Lehrer hat sich in der Probezeit
Für Lehrer*innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt eine Probezeit von nur sechs Monaten (§ 2 Abs. 4 TV-L), ihre Beurteilung muss den Beurteilungsrichtlinien zufolge (BASS 21-02 Nr. 2, Punkt 2.2) vor Ablauf dieser Zeit stattfinden. Demnach gibt es nur eine dienstliche Beurteilung für sie.
Zu Detailproblemen der dienstlichen Beurteilung gibt es zwischen Dienststellen und Personalräten unterschiedlich umfassende Verabredungen, etwa zu Art und Umfang der Unterrichtsvorbereitung, zur Anzahl der Unterrichtsstunden, zu Ankündigungsfristen oder Verfahren des Gesprächs. Die örtlichen Personalräte geben dazu Auskunft.
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