

Beurlaubungen können aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen beantragt werden. Für den Erstantrag muss bei akuten Gründen keine Frist eingehalten werden.
Stand 2025 – Du kannst dich aus familiären Gründen ohne Gehaltsanspruch beurlauben lassen, wenn du ein Kind unter 18 Jahren betreust oder ein Familienmitglied pflegst (§ 64 Landesbeamtengesetz NRW – LBG). Diese Beurlaubung ist auch als Vorab-Vollfreistellung für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell möglich (§ 65 Abs. 2 LBG NRW).
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist eine Beurlaubung bei einem Bewerberüberhang für die entsprechende Schulform möglich (§ 70 Abs. 1 LBG NRW). Dieser Urlaub kann von der Bezirksregierung bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren genehmigt werden und darf zusammen mit einem Urlaub aus familiären Gründen insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. Freistellungen wegen Elternzeit, Pflegezeit und Familienzeit werden nicht mitgezählt. Es dürfen jedoch keine dienstlichen Gründe dagegenstehen. Aufgrund der aktuellen Lehrkräftemangelsituation ist eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen derzeit sehr schwer durchzusetzen. Da bei einer Ablehnung der Personalrat beteiligt werden muss, nimm bereits vorher Kontakt auf.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können gemäß Tarifrecht (TV-L, § 28) unter Verzicht auf die Zahlung des Entgelts ebenfalls Sonderurlaub erhalten. Nach dem Erlass für Tarifbeschäftigte (BASS 21-05 Nr. 4) haben sie in Bezug auf Ansprüche auf Beurlaubung die gleichen Rechte wie Beamt*innen.
| Urlaubsart | Voraussetzungen | Höchstdauer/ Kumulation |
Beihilfeanspruch |
|---|---|---|---|
| Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 64 Abs. 1 LBG) | Antragsabhängig – Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen (§ 64 LBG). | Bis zu 15 Jahre; Erziehungsurlaub bleibt unberücksichtigt | Ja (§1 Abs,1 BVO), zu beachten ist § 10 SGB V (§ 64 Abs. 1 LBG) |
| Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG) | Antragsabhängig – Bewerberüberhang aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt (§ 70 LBG) | Bis zu 6 Jahre Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen; darf die Höchstgrenze von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. | Nein |
| Für Tarifbeschäftigte analog den Regelungen für Beamt*innen | Kein Anspruch |
Alle Rückkehrer*innen aus einer Beurlaubung können nach dem neuen Versetzungserlass des Schulministeriums grundsätzlich an die alte Schule zurückkehren, wenn dies „schulfachlich und aus Gründen einer ausgewogenen Unterrichtsversorgung vertretbar ist“. Ein Rückkehrantrag ist nicht mehr erforderlich. Ausschließlich Rückkehrer*innen mit einem Versetzungswunsch müssen einen Antrag stellen. Hierbei bleibt dir Regel bestehen, dass nach der Rückkehr aus einer Beurlaubung oder Freistellung von acht Monaten und mehr Beschäftigte im Umkreis von 50 Kilometern ihres Wohnortes an einer Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen sind. Dies gilt auch für Personen, die sich innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit befinden. Ebenso gilt dies für Beschäftigte, die Elternzeit und Elterngeld nach Ausschöpfung des Bezugszeitraumes gemäß §§ 4, 4a-d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen.
Die im Erlass formulierte Voraussetzung, dass die Rückkehr an die bisherige Schule „schulfachlich und aus Gründen einer ausgewogenen Unterrichtsversorgung vertretbar“ sein müsse, darf nur in Ausnahmefällen greifen. Zudem widerspricht die 50-Kilometer-Regelung zum wohnortnahen Einsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Beurlaubung informieren.
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