Beurlaubungen können aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen beantragt werden. Für den Erstantrag besteht bei akuten Gründen keine Frist.
Stand 2022 – Du kannst dich aus familiären Gründen beurlauben lassen, wenn du ein Kind unter 18 Jahren betreust oder ein Familienmitglied pflegst. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist eine Beurlaubung bei einem Bewerberüberhang für die entsprechende Schulform möglich.
Erstanträge für eine Beurlaubung sind nicht fristgebunden, wenn der Grund akut entstanden ist. Verlängerungsanträge musst du allerdings spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung stellen.
Tatbestand | Voraussetzungen | Höchstdauer/ Kumulation |
Beihilfeanspruch |
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Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 64 Abs. 1 LBG) | Antragsabhängig – Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen. | Bis zu 15 Jahre; Erziehungsurlaub bleibt unberücksichtigt | Ja (§1 Abs,1 BVO), zu beachten ist § 10 SGB V (§ 64 Abs. 1 LBG) |
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG) | Antragsabhängig – Bewerberüberhang aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt | Bis zu 6 Jahre Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen; darf die Höchstgrenze von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. | Nein |
Für Tarifbeschäftigte analog den Regelungen für Beamt*innen | Kein Anspruch |
Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Beurlaubung informieren.