Stand 2025 – Du kannst dich aus familiären Gründen ohne Gehaltsanspruch beurlauben lassen, wenn du ein Kind unter 18 Jahren betreust oder ein Familienmitglied pflegst (§ 64 Landesbeamtengesetz NRW – LBG). Diese Beurlaubung ist auch als Vorab-Vollfreistellung für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell möglich (§ 65 Abs. 2 LBG NRW).

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist eine Beurlaubung bei einem Bewerberüberhang für die entsprechende Schulform möglich (§ 70 Abs. 1 LBG NRW). Dieser Urlaub kann von der Bezirksregierung bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren genehmigt werden und darf zusammen mit einem Urlaub aus familiären Gründen insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. Freistellungen wegen Elternzeit, Pflegezeit und Familienzeit werden nicht mitgezählt. Es dürfen jedoch keine dienstlichen Gründe dagegenstehen. Aufgrund der aktuellen Lehrkräftemangelsituation ist eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen derzeit sehr schwer durchzusetzen. Da bei einer Ablehnung der Personalrat beteiligt werden muss, nimm bereits vorher Kontakt auf.

Personalrät*innen der GEW NRW

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können gemäß Tarifrecht (TV-L, § 28) unter Verzicht auf die Zahlung des Entgelts ebenfalls Sonderurlaub erhalten. Nach dem Erlass für Tarifbeschäftigte (BASS 21-05 Nr. 4) haben sie in Bezug auf Ansprüche auf Beurlaubung die gleichen Rechte wie Beamt*innen.

 

Fristen für die Beantragung

  • Der Antrag auf Beurlaubung muss spätestens sechs Monate vor Beginn gestellt werden.
  • Erstanträge sind dann nicht fristgebunden, wenn der Grund akut entstanden ist.
  • Ein Verlängerungsantrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung gestellt werden.
  • Beginn einer Beurlaubung aus familiären Gründen ist jeweils der 1. Februar oder 1. August eines Schuljahres, sowie direkt im Anschluss an eine Mutterschutzfrist und/oder Elternzeit. Bei arbeitsmarktpolitischen Gründen ist der Beginn der 1. August.
     
Urlaubsart Voraussetzungen Höchstdauer/
Kumulation
Beihilfeanspruch
Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 64 Abs. 1 LBG) Antragsabhängig – Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen (§ 64 LBG). Bis zu 15 Jahre; Erziehungsurlaub bleibt unberücksichtigt Ja (§1 Abs,1 BVO), zu beachten ist § 10 SGB V (§ 64 Abs. 1 LBG)
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG) Antragsabhängig – Bewerberüberhang aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt (§ 70 LBG) Bis zu 6 Jahre Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen; darf die Höchstgrenze von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. Nein
Für Tarifbeschäftigte analog den Regelungen für Beamt*innen     Kein Anspruch

 

Rückkehr aus der Beurlaubung

Lehrkräfte, die weniger als ein Jahr beurlaubt sind, kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück. Ein Rückkehrantrag ist nicht erforderlich.

OLIVER (Online-Verfahren Lehrkräfteversetzung) wird benötigt, wenn:

  • die Beurlaubung länger als zwölf Monate gedauert hat (keine automatische Rückkehr), oder
  • bei einer Beurlaubung über acht Monate mit dem Wunsch nach dem alten Dienstort/der alten Schule oder eine wohnortnahe Versetzung gestellt werden.

Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs ist möglich, wenn wegen zwingender persönlicher Belange der Lehrkraft die Fortsetzung einer Beurlaubung nicht zumutbar ist. Dafür muss eine konkrete und nachvollziehbare Begründung vorgelegt werden.

Die GEW NRW meint:

Das Schulministerium hat angesichts des Lehrkräftemangels festgelegt, dass eine Entfernung von bis zu 50 Kilometern noch als wohnortnah gilt. Die GEW NRW kritisiert dies. Eine Einzelfallprüfung soll in jedem Fall vorgenommen werden. Der Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der neuen Schule. Es ist daher sinnvoll, sich vorab mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen.

Infos zu Beurlaubung

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Beurlaubung informieren.

Haftungsausschluss

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